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Nach langer Diskussion verankert

Nach monatelangen Debatten sind vergangenes Jahr im Nationalrat die Kinderrechte in der Verfassung verankert worden. Verfassungsexperten schätzten die praktische Bedeutung dieses Schrittes damals allerdings als gering ein und sahen darin eher eine symbolische Bedeutung, wie sie auf Anfrage der APA erklärten.

Die Verankerung der Kinderrechte in der Verfassung bedeutet nicht, dass sich jeder gleich an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) wenden kann. Möglich wäre das mit einem Bescheid einer Behörde oder wenn man ein Gesetz bekämpfen will, von dem man glaubt, dass es die verankerten Rechte einschränkt. Verfassungsrechtler Heinz Mayer hält das aber für „eher unwahrscheinlich“. Er schätzt die praktische Bedeutung des neuen Gesetzes als eher gering ein. Praktisch werde sich kaum etwas ändern, glaubt auch Verfassungsexperte Theo Öhlinger. „Ein wirklich handgreiflicher rechtlicher Mehrwert steckt nicht drinnen“, sagt auch Verfassungsrechtler Bernd-Christian Funk, es gehe eher um „Signalwirkung“.

Das „Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern“ orientiert sich an der UNO-Kinderrechtskonvention. Jedes Kind habe Anspruch auf Schutz und Fürsorge, heißt es in Artikel 1 des Entwurfs. „Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher und privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein.“ Festgehalten ist auch, dass jedes Kind grundsätzlich das Recht auf direkten Kontakt mit beiden Elternteilen hat (Art. 2). Enthalten sind auch das Verbot der Kinderarbeit (Art. 3), altersgerechte Mitspracherechte (Art. 4) und das Recht auf gewaltfreie Erziehung (Art. 5). Artikel 6 legt fest, dass jedes Kind mit Behinderung Anspruch auf Schutz und Fürsorge hat, „die seinen besonderen Bedürfnissen Rechnung tragen“.

Umstrittene Einschränkung

Sehr umstritten ist Artikel 7, der einen Gesetzesvorbehalt enthält. Demnach ist eine Beschränkung der Rechte in den Artikeln 1, 2, 4 und 6 möglich, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die „für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist“. In den Erläuterungen ist explizit festgehalten, dass damit etwa straf- oder fremdenrechtliche Maßnahmen einzelne Rechte eines Kindes beschränken können.

Kritiker stoßen sich nicht nur am Gesetzesvorbehalt, sondern halten den Entwurf auch für unzureichend. So seien etwa Rechte aus der Konvention, wie jene auf Gesundheit, Bildung, Freizeit und Spiel oder Lebensstandard und Kinderarmutsbekämpfung nicht enthalten.

Nicht direkt vor Gericht einklagbar

Die UNO-Kinderrechtskonvention enthält Dutzende Bestimmungen und ist in Österreich seit 1992 in Kraft. Sie wurde laut UNICEF Österreich von allen Staaten außer Somalia und den USA unterzeichnet. In der Konvention würden Kinder erstmals als eigenständige Persönlichkeiten mit eigenen Grundrechten gesehen, erklärte ein Sprecher von UNICEF gegenüber der APA. Österreich habe die Konvention aber mit einem Erfüllungsvorbehalt ratifiziert - das heißt, man kann sich nicht unmittelbar auf sie berufen, sie kann also nicht direkt vor den Gerichten angewandt werden.

2009 war die Verankerung der Kinderrechte in der Verfassung gescheitert - einerseits an inhaltlichen Differenzen, andererseits an der Oppositionsblockade von Zweidrittelmaterien, die mittlerweile beendet ist. Nach der Diskussion rund um Abschiebungen von Flüchtlingskindern gab es einen neuen Anlauf. BZÖ und FPÖ haben dem Antrag der Regierungsparteien nach Änderungen in ihrem Sinne letztlich im Verfassungsausschuss vergangene Woche zugestimmt. Den Grünen ging der Entwurf nicht weit genug, außerdem sind sie gegen den Gesetzesvorbehalt.

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Publiziert am 28.04.2012