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Experte zeigt Mängel auf
Die „gravierendste Schwachstelle“ ortete er im Gespräch mit der APA bei Sachspenden, Inseraten, Personalleihen, Sponsoring und „Scheinaufträgen“: Diese müssen nicht als Spenden erfasst und daher auch nur summarisch aufgelistet werden. Von wem diese Zuwendungen kommen, muss laut Entwurf nicht angegeben werden. Bei all diesen Fällen müssen laut Entwurf nur die Gesamtbeträge angeführt werden. Sickinger würde es für sinnvoll halten, wenn man auch hier angeben muss, von wem die Leistungen kommen (sofern sie den Wert von 5.000 Euro übersteigen).
„Nur mehr solche Wege“
Bleibt die Regelung wie vorgesehen, würden die Unternehmen „nur mehr solche Wege machen“, so der Experte. Sickinger verweist in diesem Zusammenhang auch auf Erkenntnisse aus dem Untersuchungsausschuss: „Hinter den Erkenntnissen des U-Ausschusses in der Telekom-Affäre sollte ein neues Parteiengesetz, das gerade die Antwort auf diese Erkenntnisse sein soll, nicht zurückfallen“, sagte er.
Einen Widerspruch sieht der Experte bei der Begriffsdefinition der „Spende“: Unter anderem lässt sich dort herauslesen, dass Zuwendungen von Interessenvertretungen wie Industriellenvereinigung und Wirtschaftsbund nicht unter den Spendenbegriff fallen. Sickinger vermutet hier ein Versehen. Denn in Paragraf 7 werden hingegen genau diese Zuwendungen („Gesamtsumme der Spenden von auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden Berufs- und Wirtschaftsverbänden, von Anstalten, Stiftungen oder Fonds“) unter dem Spendenbegriff angeführt.
Unschärfe bei Höhe der Strafe
Interessant ist für Sickinger auch ein Detail bei der Wahlkampfkostenrückerstattung: All jene Parteien, die bei einer Nationalratswahl mehr als ein Prozent der Stimmen erhalten, bekommen künftig deutlich mehr an Förderungen. Bisher haben sie nur Mittel für die Öffentlichkeitsarbeit erhalten, aber nicht die Wahlkampfkostenerstattung. Künftig haben auch diese Parteien Anspruch auf Fördermittel - und zwar ein halbes Jahr lang nach der Wahl.
Kritisch sieht Sickinger, dass bei Geldstrafen eine zu ungenaue Definition vorgesehen sei: bei unkorrekten Angaben bis zu 30.000 Euro, bei nicht gemeldeten Unternehmensbeteiligung bis zu 100.000 Euro. Sickinger stößt sich an der Definition „bis zu“ - das lasse zu viel Spielraum zu.
Strafen erfordern Einstimmigkeit
Änderungen wünscht er sich auch noch beim geplanten „Parteien-Transparenz-Senat“, der diese Geldbußen verhängen soll. Entscheidungen sollen hier einstimmig fallen. Sickinger würde lieber einen Mehrheitsbeschluss sehen. Als positiv bezeichnete der Experte, dass nicht nur jene politische Parteien, die bereits Förderungen beziehen, von den Offenlegungspflichten betroffen sind, sondern alle, die sich an Wahlen beteiligen. Auch dass Abgeordnete von der Rechenschaftspflicht umfasst sind, sei positiv. Hier könne er sich aber noch vorstellen, dass auch sonstige Parteifunktionäre unter die Regeln fallen.
Obergrenze für Wahlkampf „sehr positiv“
„Sehr positiv“ sei auch die Wahlkampfkostenbeschränkung mit maximal sieben Mio. Euro (für Nationalrats- und Landtagswahlen) - wobei er diese Summe für kleinere Bundesländer als zu hoch angesetzt betrachtet. Die Verdoppelung der Parteienförderung auf Bundesebene (auf fünf Euro pro Wahlberechtigten bzw. 31,7 Mio. Euro pro Jahr) will Sickinger zumindest nicht kritisieren. Einerseits seien die Bundesparteien ohnehin hoch verschuldet, andererseits werde es aufgrund der strengeren Regeln in Zukunft auch weniger Großspenden geben. Ein Problem sei aber, dass auf Landesebene bei den Förderungen keine Kürzungen kommen.
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Publiziert am 15.05.2012