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Birnbachers Aussage taktisch klug

Weil der Steuerberater Dietrich Birnbacher am Mittwoch seine Rolle als Drehscheibe bei einem Millionenkomplott zu verdeckter Parteienfinanzierung in Kärnten gestanden hat, wird er von manchen schon als „bekehrter Saulus“ tituliert. Ob sein Geständnis tatsächlich eine Gewissensentscheidung war, muss das Gericht in freier Beweiswürdigung entscheiden. Die Aussage war aber jedenfalls taktisch klug.

Die Faktenlage im Prozess wurde immer erdrückender für Birnbacher. Aus juristischer Sicht konnte er kaum noch anderes tun als die Vorwürfe der Anklage zu bestätigen. Warum 2007 ausgerechnet ein Villacher Steuerberater mit besten Verbindungen zu BZÖ/FPK und ÖVP in einer so komplexen Frage wie dem Verkauf der Hypo Alpe Adria Bank zurate gezogen wurde und warum er dafür ein laut Gutachterschätzung 30-fach überhöhtes Honorar bekam, konnte er dem Gericht nicht erklären. Das allein wäre Grund genug, in die Offensive zu gehen.

Scheuch und Dobernig müssen sich nicht fürchten

Für das Strafgesetzbuch (StGB) ist ein „reumütiges Geständnis“ ein wesentlicher Grund für Strafmilderung. Birnbacher kann damit nun auf jeden Fall darauf hoffen, seinen Ruhestand in Freiheit genießen zu können. Nicht umsonst zog nach Birnbachers Aussagen auch der inzwischen zurückgetretene Kärntner ÖVP-Chef Josef Martinz mit einem eigenen Geständnis nach - und beeilte sich nach entsprechenden Bemerkungen des Richters, der ursprünglichen Aussage („Es stimmt, was Birnbacher sagt“) nachträglich noch eine reuigere Note zu geben.

Dass Birnbacher in seinem Geständnis auch Kärntens Finanzlandesrat Harald Dobernig (FPK) und FPK-Parteichef Uwe Scheuch schwer belastet hat, muss den beiden umgekehrt keine allzu große Angst vor strafrechtlicher Verfolgung bereiten. Birnbacher gab zwar an, Dobernig habe unter Berufung auf das ursprüngliche Korruptionskomplott zwischen Birnbacher, Martinz und dem früheren Kärntner Landeshauptmann Jörg Haider 500.000 Euro verlangt, das Geld aber nicht bekommen.

Doppelt und dreifach rechtlich abgesichert

Egal, an welches Delikt man also denken will - in Betracht kämen etwa Untreue oder Bestechung - , Scheuch und Dobernig hätten es letztlich nicht begangen. Nach heutigem Recht denkbar wäre eventuell eine Anklage wegen des Auftrags zur Geldwäsche. Die diesbezüglichen strengen Normen gelten aber erst seit 2010. Laut Birnbachers Angaben fand das fragliche Gespräch mit Scheuch und Dobernig aber jedenfalls 2009 statt. Eine rückwirkende Anwendung von verschärften Strafrechtsnormen verbietet der Gesetzgeber.

Selbst wenn es aber entgegen allen Erwartungen doch zu einer Anklage kommen sollte, hätten Scheuch und Dobernig sehr gute Karten: Paragraf 16 StGB normiert Straflosigkeit bei „Rücktritt vom Versuch“. Wer also freiwillig einen verbrecherischen Plan vor der Tat aufgibt, geht straffrei aus. Dass Scheuch und Dobernig Birnbachers Weigerung, ihnen die verlangten 500.000 Euro zu zahlen, laut dessen Angaben anstandslos akzeptierten, könnte durchaus als Rücktritt vom Versuch im Sinn des Paragraf 16 gewertet werden. Für alle Genannten gilt natürlich die Unschuldsvermutung.

Lukas Zimmer, ORF.at

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Publiziert am 26.07.2012