Ermittlungen gegen Pilz wiederaufgenommen

Nach seinem unfreiwilligen Abschied aus dem Parlament droht Langzeitmandatar Peter Pilz nun juridisches Ungemach. Die Staatsanwaltschaft Wien etwa setzt ihre Ermittlungen gegen ihn fort, die sie nach dem Mandatsverzicht Pilz’ und vor dessen Wiedereinzug in den Nationalrat 2018 aufgenommen hatte. Auch ein Prozess in St. Pölten findet im November seine Fortsetzung.

Wie eine Behördensprecherin der APA sagte, nimmt die Staatsanwaltschaft Wien zwei Ermittlungen wieder auf, und zwar eine wegen übler Nachrede und eine wegen verbotener Veröffentlichung. Näheres zum Stand der Verfahren sagte sie nicht, da es sich um laufende handelt.

EKIS-Skandal und Kampusch

Dabei geht es etwa um den EKIS-Spitzelskandal (Elektronisches kriminalpolizeiliches Informationssystem) sowie um die Causa Natascha Kampusch. In beiden Fällen soll Pilz Details aus geheimen Akten veröffentlicht haben.

Zudem war im Mai 2018 eine Sachverhaltsdarstellung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl bei der Staatsanwaltschaft eingegangen, die auf den Straftatbestand der üblen Nachrede abzielt. Pilz hatte den Beamten in Zusammenhang mit einer Abschiebung „amtlichen Mordversuch“ vorgeworfen.

Bereits im November muss sich Pilz am Landesgericht St. Pölten einfinden. Denn da wird der Prozess, bei dem sich der ehemalige Nationalratsabgeordnete wegen übler Nachrede an Staatsanwalt Hans-Peter Kronawetter verantworten muss, fortgesetzt. Pilz hatte im Juni 2018 aus gesundheitlichen Gründen nicht teilnehmen können.

Keine Verjährung

Weil er kurz darauf erneut ein Nationalratsmandat erhalten hatte, wurde die Verhandlung auf unbestimmte Zeit vertagt. Kronawetter hatte in der Causa Eurofighter die Anklage gegen den Werber Gernot Rumpold vertreten und musste sich von Pilz „Komplizenschaft“ nachsagen lassen.

Dadurch, dass Pilz am Wiedereinzug in den Nationalrat scheiterte und damit keine parlamentarische Immunität mehr genießt, können die Anklagebehörden ihre Ermittlungen wieder aufnehmen. Denn die Immunität schiebt Verfahren nur auf, während der Tätigkeit im Nationalrat greift jedoch keine Verjährung.