Neue Verordnung bringt Änderungen beim „Grünen Pass“

Die ab 1. Juni geltende Verordnung zur Lockerung der CoV-Schutzmaßnahmen bringt in weiterer Folge auch Änderungen beim „Grünen Pass“. Für einen 3-G-Nachweis ist ab 23. August die Kombination aus Impfung und Genesung nicht mehr ausreichend. Über den Sommer weiter ausgesetzt bleibt bundesweit die CoV-Impfpflicht.

Ansonsten wird durch die Verordnung wie erwartet die Maskenpflicht im lebensnotwendigen Handel, in Apotheken und in öffentlichen Verkehrsmitteln bis zum 23. August ausgesetzt. Die Ausnahmen von der 3-G-Pflicht werden jenen von der Impfpflicht angepasst.

Genesung ersetzt keine Impfung mehr

Für eine Grundimmunisierung sind damit einheitlich drei Stiche nötig – das hat das Nationale Impfgremium bereits empfohlen. Bisher galt eine Genesung vor der ersten Impfung als eigenes „immunologisches Ereignis“. Unverändert ist eine Genesung weiter sechs Monate gültig, sie ersetzt aber keine Impfung mehr, so das Gesundheitsministerium gestern in einer Aussendung.

Darüber hinaus werden (neben Schwangerschaft und Gefahr für die Gesundheit durch eine Impfung) weitere Ausnahmen bei der 3-G-Regel geschaffen – ihr Nachweis entfällt nun auch für jene Personen, die aufgrund fehlender Immunantwort auf eine Impfung auch nicht der Impfpflicht unterliegen würden. Als Bestätigung dafür reicht jene, die man bereits für eine Impfpflichtausnahme bekommen hat.

Ministerium rechnet wieder mit Maskenpflicht ab Herbst

Aufrecht bleibt die Maskenpflicht in „besonders vulnerablen Settings“ wie Krankenanstalten, Kuranstalten und sonstige Orten, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden, sowie in Alten- und Pflegeheimen. Auch in der mobilen Pflege (außer im Behindertenbereich) bleibt die Maskenpflicht erhalten.

Keine Maskenpflicht besteht dagegen in stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe aufgrund der „verhältnismäßig geringeren Vulnerabilität der dort aufhältigen Personen sowie vor dem Hintergrund der Praktikabilität im Bereich der Behindertenhilfe im Alltag“, so das Gesundheitsministerium. Weiter aufrecht in diesem Bereich bleibt die 3-G-Pflicht. Gleiches gilt für mobile Pflegedienstleistungen im Behindertenbereich.

Mit einer Wiedereinführung der Maskenpflicht rechnet man im Gesundheitsministerium im Herbst – bei steigenden Fallzahlen sei das auch davor möglich. Die Bundeshauptstadt Wien geht weiter ihren eigenen Weg und behält die Maskenpflicht zumindest in öffentlichen Verkehrsmitteln, Arztpraxen und Apotheken bei. Regeln will sie das in einer eigenen Verordnung, die noch erlassen werden muss. Reisende in die Bundeshauptstadt werden dann beim Passieren der Wiener Stadtgrenze die Maske wieder aufsetzen müssen.