Vermögenszugriff bei Pflegeregress für VfGH „unzulässig“

Angesichts der mit 1. Jänner 2018 erfolgten Abschaffung des Pflegeregresses ist ein Zugriff auf das Vermögen von Patienten in stationären Pflegeeinrichtungen „jedenfalls unzulässig“.

Diese Klarstellung hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) in einem heute ergangenen Beschluss getroffen. Zuvor hatte es in einigen Bundesländern mangels Ausführungsregeln des Bundes Zweifel daran gegeben.

Klarstellung für Länder

Anlassfall war eine Beschwerde eines Mannes, die letztlich abgelehnt wurde. Gleichzeitig trafen die Verfassungsrichter und Verfassungsrichterinnen aber eine für alle Bundesländer geltende generelle Klarstellung, wie das Verbot des Pflegeregresses in Zusammenhang mit offenen Forderungen aus einer älteren Regressentscheidung anzuwenden ist.

Ein Zugriff auf Vermögen, egal ob etwa durch eine vor 2018 erfolgte Grundbucheintragung oder vereinbarte Ratenzahlung, ist nicht mehr erlaubt, hieß es im VfGH auf Nachfrage der APA. Auf ein laufendes Einkommen darf hingegen sehr wohl zugegriffen werden.

SPÖ kündigt Initiativantrag an

Dass der Pflegeregress in einigen Bundesländern, darunter Wien, noch immer nicht gänzlich abgeschafft ist, weil die Länder Ausführungsbestimmungen des Bundes vermissen, ruft nun die SPÖ auf den Plan. Sie wolle das Problem per Initiativantrag bereinigen, sagte Bundesgeschäftsführer Thomas Drozda. Kritik übte er an der zuständigen Sozialministerin Beate Hartinger-Klein (FPÖ).

Es geht um vor Jahresbeginn 2018 rechtskräftig abgeschlossene Fälle, in denen Bescheide noch nicht vollstreckt wurden, Ratenzahlungen vereinbart wurden oder beim Wohnungseigentum der Pflegebedürftigen noch Grundbucheintragungen bestehen. Volksanwalt Günther Kräuter wies heute im Ö1-Morgenjournal erneut auf diese Problematik hin. Hartinger-Klein hatte das Problem zuletzt aber bestritten und eine weitere gesetzliche Regelung abgelehnt.