Person in einem Rollstuhl
ORF.at/Zita Klimek
VfGH zu Pflegeregress

Zugriff auf Vermögen „jedenfalls unzulässig“

Der seit Jahresbeginn 2018 abgeschaffte Pflegeregress hatte immer wieder für Konfliktstoff gesorgt: Obwohl der Oberste Gerichtshof (OGH) einen Vermögenszugriff bei früheren Leistungen ausgeschlossen hat, gab es weiter finanzielle Begehrlichkeiten einiger Bundesländer. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) sorgte nun für eine Klarstellung.

Ein Zugriff auf das Vermögen von Patienten und Patientinnen in stationären Pflegeeinrichtungen ist „jedenfalls unzulässig“, urteilte der VfGH am Donnerstag. Die Unsicherheiten in manchen Bundesländern waren mangels Ausführungsregeln des Bundes aufgetreten – Sozialministerin Beate Hartinger-Klein (FPÖ) konnte das nicht nachvollziehen. „Aus meiner Sicht sind die Regeln klar, die Länder haben es zu vollziehen“, sagte sie zuletzt unter Verweis auf den OGH-Spruch.

Anlassfall für den jetzigen Entscheid des VfGH war eine Beschwerde eines Mannes, die letztlich abgelehnt wurde. Gleichzeitig trafen die Verfassungsrichter und Verfassungsrichterinnen aber eine für alle Bundesländer geltende generelle Klarstellung, wie das Verbot des Pflegeregresses in Zusammenhang mit offenen Forderungen aus einer älteren Regressentscheidung anzuwenden ist.

Zugriff auf laufendes Einkommen gestattet

Ein Zugriff auf Vermögen, egal ob etwa durch eine vor 2018 erfolgte Grundbucheintragung oder vereinbarte Ratenzahlung, ist nicht mehr erlaubt, hieß es im VfGH. Auf ein laufendes Einkommen darf hingegen sehr wohl zugegriffen werden.

Der VfGH im Wortlaut: „Dessen ungeachtet ist gemäß § 330a ASVG ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erben/Erbinnen und Geschenknehmer/inne/n im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten – selbst bei Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung, die vor 1. Jänner 2018 ergangen ist – jedenfalls unzulässig.“

SPÖ sieht Hartinger-Klein als „Schwachstelle“

Zuvor hatte die SPÖ angekündigt, das Problem per Initiativantrag bereinigen zu wollen. Kritik übte Bundesgeschäftsführer Thomas Drozda dabei an Hartinger-Klein. „Es bedarf rechtlicher Präzisierung“, betonte Drozda. „Es ist vollkommen klar, dass es Ausführungsbestimmungen bedarf.“ Dass Hartinger-Klein das nicht so sehe, sei ihm völlig unverständlich, könne aber „mit intellektuellen Kapazitätsengpässen“ zu tun haben. „Sie ist aufgefordert, endlich zu handeln“, sagte er: „Dafür wird sie gut bezahlt. Sie ist wirklich die Schwachstelle der Regierung.“

Ganz ähnlich sieht das der SPÖ-Pensionistenverband. „Die Verunsicherung ist groß, es gibt keine Rechtssicherheit, die Bundesländer legen den Pflegeregress unterschiedlich aus“, kritisierte Präsident Peter Kostelka in einer Aussendung: „Es kann nicht sein, dass der Wohnort entscheidend ist, ob noch Regress-Forderungen geltend gemacht werden oder nicht. Hier fehlen klare Bestimmungen seitens der FPÖ-Sozialministerin Hartinger-Klein. Es ist momentan eine Zumutung für die Betroffenen.“

Länder wollen prüfen

Die Länder äußerten sich unterschiedlich. Wien und Oberösterreich wollten das Urteil erst intern prüfen, hieß es auf Anfrage der APA. „Die Folgewirkungen lassen sich nicht in wenigen Stunden beurteilen“, hieß es dazu etwa aus dem Büro des Wiener Sozialstadtrats Peter Hacker (SPÖ).

ÖVP-Landesparteichef und Kanzleramtsminister Gernot Blümel hielt der rot-grünen Wiener Landesregierung in einer Aussendung hingegen vor, sich „scheinbar absichtlich querzustellen“, so dass die Gemeinde nach wie vor in Tausenden Fällen im Grundbuch stehe – obwohl zu Jahresbeginn der Pflegeregress abgeschafft wurde. Er forderte die Stadtregierung zum Handeln auf.
In Oberösterreich werde zunächst intern geprüft, welche Auswirkungen das VfGH-Erkenntnis hat, hieß es im Büro der zuständigen Landesrätin Birgit Gerstorfer (SPÖ).

Im Burgenland sei bereits mit der Abschaffung des Pflegeregresses der Zugriff bei alten Fällen gestoppt worden, wurde im Büro von Soziallandesrat Norbert Darabos (SPÖ) betont. Diese Haltung des Landes sei sowohl jetzt vom VfGH als auch zuvor schon vom OGH bestätigt worden.