Physiotherapeut
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Ärztegesetz neu

Eine Reparatur, die Fragen aufwirft

Es gibt Tätigkeiten, die per Gesetz nur Ärztinnen oder Ärzte ausführen dürfen. Das in Begutachtung befindliche neue Ärztegesetz weitet diese nun deutlich aus – nämlich auf die gesamte Komplementärmedizin (alles von Akupunktur über Homöopathie bis Osteopathie). Das sorgt für großen Widerstand und Verunsicherung bei anderen betroffenen Berufsgruppen. Offen ist, ob es für Patientinnen und Patienten dadurch besser wird.

Welche Behandlungen einer Ärztin oder einem Arzt vorbehalten sind – diese Frage war lange juristisch nicht völlig geklärt. Ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) im November des Vorjahres (Ro 2017/11/0018) hat hier Klarheit geschaffen – und beim Sozialministerium Handlungsbedarf ausgelöst.

Das Höchstgericht entschied, dass nur jene Methoden unter den Arztvorbehalt fallen, die „ein gewisses Mindestmaß an Rationalität“ aufweisen. Die derzeit im Gesetz verankerte Definition des Arztberufs als „auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit“ müsse wörtlich genommen werden, befand der Verwaltungsgerichtshof.

„Ausdrücklich ärztlichem Berufsbild zugehörig“

Im Entwurf zum neuen Ärztegesetz, das nun jenes aus dem Jahr 1998 ablösen soll, ist die Definition des Arztberufs daher nun ausgeweitet: „… umfasst jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit einschließlich komplementär- und alternativmedizinischer Heilverfahren …“. In den Erläuterungen des Sozialministeriums zum Gesetzesentwurf heißt es, mit dem Zusatz werde „ausdrücklich“ ausgewiesen, „dass diese dem ärztlichen Berufsbild zugehörig sind“.

Auszug aus dem Ministerialentwurf
parlament.gv.at
Der Gesetzestext bisher und neu – umstritten sind besonders die fünf ergänzten Wörter in § 2.

„Regelung gar nicht nötig“

Vehementer Widerstand kommt vor allem von Angehörigen der anderen Gesundheitsberufe, etwa Physiotherapie, Logopädie oder Diätologie. Sie weisen das Argument des Ministeriums, die Erweiterung der ärztlichen Alleinkompetenz sei „im Sinne des Patientinnen- und Patientenschutzes“ dringend nötig, klar zurück. Es gebe bereits klare Regeln in den einzelnen Berufsgesetzen, „da hat sich der Gesetzgeber ja etwas dabei gedacht", so die Präsidentin des Dachverbands MTD-Austria, Gabriele Jaksch gegenüber ORF.at. Die Regelung sei " gar nicht nötig“.

Warum die Ärztekammer diese Regelung wolle, darüber könne man nur Vermutungen anstellen. Jedenfalls fordert Jaksch: Wenn die Regierung die Bestimmung trotzdem im Ärztegesetz verankern wolle, dann müsse das entsprechend für alle Gesundheitsberufe gemacht werden.

Frist bis 8.11.

Noch bis Donnerstag nächster Woche können Stellungnahmen zum Entwurf eingebracht werden. Weitere Schwerpunkte des Gesetzes sind: ein aktualisiertes Qualifizierungssystem für Notärztinnen und Notärzte sowie Regeln für die Anstellung von Ärzten in Praxen.

Gefahr für Osteopathie?

Konkret im Falle der Osteopathie, wo die Nachfrage steigt, könnte der Bedarf allein durch Ärztinnen und Ärzte jedenfalls nicht gedeckt werden, betont die Vorsitzende der Gesellschaft für Osteopathie (ÖGO), Diana Stöckl. Sie ist selbst Ärztin und warnt im schlimmsten Fall vor einem Ende der Osteopathie in Österreich. Immerhin gebe es einen Mangel an Ärzten mit Osteopathieausbidung. In ihrem Verband sind beispielsweise nur 40 der rund 440 Mitglieder Ärzte.

Die nun vorliegende Novelle zeigt auf, dass es einige Graubereiche im Umgang mit Komplementär- oder Alternativmedizin gibt. Vieles, was im Alltag Praxis ist, ist de facto nicht geregelt. Der Arztvorbehalt wird diese aber nicht lösen. Denn, um beim Beispiel Osteopathie zu bleiben: Diese Heilmethode ist bis heute in Österreich nicht definiert, kein geschützter Name und auch die Ausbildung ist nicht gesetzlich geregelt.

„Könnte ja positiv sein“

Die aktuelle Diskussion „könnte ja positiv sein“, so Stöckl – sollte sie dazu führen, dass diese Unklarheiten vom Gesetzgeber beseitigt werden. Sie ist in Gesprächen mit der Ärztekammer. Mit dem Ministerium gab es ebenfalls immer wieder Kontakt, allerdings vergeblich.

Patient bei einer physiotherapeutischen Behandlung
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Wie viele ausgebildete Osteopathinnen und Osteopathen es gibt, ist unbekannt. Schätzungen gehen bis zu 1.200.

„Das passt nicht zusammen“

Der Leiter der Wiener Schule für Osteopathie (WSO), Raimund Engel, ist vorsichtig bei der Einschätzung, wie sich der Arztvorbehalt bei komplementärmedizinischen Behandlungen auf Patienten und die nicht ärztlichen Gesundheitsberufe auswirken würde. So wie Stöckl erwartet er aber, dass es für Patienten schwierig wird, etwa eine osteopathische Behandlung zu bekommen.

Und so wie Jaksch übt auch Engel Kritik an der Ärztekammer. Diese beklage einerseits den Ärztemangel, andererseits solle die Komplementärmedizin den Ärzten vorbehalten sein. „Das passt nicht zusammen“, so Engel. Beide verweisen darauf, dass in anderen Ländern andere Gesundheitsberufe längst mehr machen dürften als in Österreich.

Ärztekammer: Keine Ausweitung

Befürchtungen, komplementärmedizinische Behandlungen würden künftig nur noch Ärzte machen dürfen, tritt deren Sprecher, Michael Heinrich, entgegen. Aus Sicht der Ärztekammer werde sich insbesondere für Physiotherapeutinnen und -therapeuten nichts ändern, so Heinrich. Bereits bisher seien etwa osteopathische oder cranio-sacrale Behandlungen im Arztvorbehalt inkludiert gewesen (eine Interpretation, die durch das VwGH-Erkenntnis vom Vorjahr aufgehoben wurde, Anm.). Ärzte könnten und würden allerdings seit jeher an Gesundheitsberufe delegieren – konkret in Form einer Überweisung an einen Physiotherapeuten. Daran ändere sich durch das Gesetz nichts.

„Nicht unsere Initiative“

Heinrich betont, dass es nicht um eine Ausweitung der Tätigkeit von Ärzten gehe – und, dass die Änderung „keine Initiative der Ärztekammer“ sei. Sie begrüßt freilich das Gesetz. Das Sozialministerium habe in der Vergangenheit mehrere „Kurpfuscherprozesse“ geführt, und mit der Bestimmung wolle man Ähnliches für die Zukunft wohl verhindern. In Zweifelsfällen solle die Verantwortung eben in ärztlichen Händen liegen.

Und auch Spielraum ist aus Sicht der Ärztekammer im Alltag drin: Nach einer Überweisung und Abschluss der darin festgelegten Behandlung könne ein Patient weiter zu dem Physiotherapeuten gehen, wenn er sich weiter behandeln lassen wolle, so Heinrich über einen wohl nicht so seltenen Fall im Alltag. Dann habe es ja den Kontakt von Arzt zu Physiotherapeut gegeben.

Fehlendes Vertrauen, fehlende Klarheit

Die Diskussion zeigt jedenfalls ein gewisses Misstrauen zwischen Ärzteschaft und nicht ärztlichen Gesundheitsberufen. Diese entzündet sich gerade in der Frage, was mit dem § 2 im neuen Ärztegesetz beabsichtigt ist oder sein könnte.

Aus Sicht des Ministeriums ist es einfach eine nötige Reparatur, um „der jüngst erfolgten höchstgerichtlichen Rechtsprechung im Sinne der Patientensicherheit“ entgegenzuwirken. Die Frage, ob mit dem erweiterten Arztvorbehalt künftig Vertretern von Gesundheitsberufen Strafen drohen, sollten sie komplementärmedizinisch behandeln, beantwortet das Ministerium so: „Wird eine medizinische Behandlung von jemanden ausgeübt, der dazu nicht berechtigt ist, besteht die Möglichkeit der Verhängung einer Verwaltungsstrafe.“ Ob diese Antwort Betroffene, etwa Physiotherapeuten beruhigt, ist fraglich.