Standortentwicklungsgesetz kommt ohne UVP-Automatismus

Das Standortentwicklungsgesetz kommt ohne den umstrittenen Automatismus. Der Mechanismus, dass Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP) nach 18 Monaten automatisch genehmigt werden, „wird in der ursprünglichen Form nicht drinnen sein“, sagte ein Sprecher von Wirtschaftsministerin Margarete Schramböck (ÖVP) heute. Er bestätigte damit einen Bericht der „Kronen Zeitung“.

Ziel sei es, das abgeänderte Gesetz diesen Mittwoch im Ministerrat zu beschließen, so der Sprecher weiter. Es stünden bis dahin aber noch letzte Arbeiten an. Laut „Kronen Zeitung“ sollen UVP-Verfahren, die zu lange dauern, zur nächsten Instanz wandern.

Schramböck will Tempo steigern

Schramböck hatte bereits am Wochenende in einem Interview mit den „Oberösterreichischen Nachrichten“ zum Inkrafttreten gesagt: „Geplant ist der 1.1.2019. Mir ist wichtig, dass künftig Fristen eingehalten werden, vor allem in der ersten Instanz müssen wir beschleunigen.“

Der Plan der ÖVP-FPÖ-Regierung, die UVP-Verfahren großer Bauvorhaben durch einen Automatismus zu beschleunigen, war auf Widerstand bei Umwelt-NGOs, Fachleuten und einigen Bundesländern gestoßen.

NGOS sehen neuen Angriff auf Umweltprüfungen

Auch die Abänderungen stoßen nun auf Kritik bei Naturschutzorganisationen. Der WWF ortete in einer Aussendung „den nächsten Angriff auf das Umweltrecht“: „Die bisherigen Maßnahmen sind entweder unausgegoren oder rechtswidrig und schaffen somit auch keine Rechtssicherheit.“

Kritik kam auch von Global 2000: Der medial kolportierte Vorschlag, UVP-Verfahren in der ersten Instanz per Fristsetzung zu beenden, sei keine Lösung für grundlegende rechtliche Probleme. Es sei zu begrüßen, dass der „offenkundig europarechts- und verfassungsrechtswidrige Automatismus gestrichen werden soll, der Großprojekte in Österreich an jeder Umweltprüfung vorbei per Gesetz automatisch genehmigen sollte“, sagte Leonore Gewessler von Global 2000. Dass nun UVP-Verfahren, die zu lange dauern, zur nächsten Instanz wandern sollen, bringe jedoch keine Beschleunigung. „Geht ein Verfahren unabgeschlossen an die zweite Instanz beginnt, auch diese wieder bei null mit der Prüfung.“