Familie bastelt an einem Tisch
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Steuerentlastung

Die Wege zum Familienbonus

Die finanzielle staatliche Unterstützung für Familien wird mit 2019 auf neue Beine gestellt. Bleiben wird wie gehabt die je nach Alter der Kinder gestaffelte Familienbeihilfe. Künftig entfällt aber die Absetzmöglichkeit der Kinderbetreuungskosten, auch der jährliche Kinderfreibetrag wird gestrichen. Dafür startet mit 1. Jänner der neue Steuerabsetzbetrag namens Familienbonus.

Profitieren sollen davon 950.000 Familien und rund 1,6 Millionen Kinder, für die Familienbeihilfe bezogen wird. Ab einem monatlichen Bruttoeinkommen von 1.700 Euro kann der jährliche Bonus von 1.500 Euro bei einem Kind voll ausgeschöpft werden. Das heißt, wenn der Familienbonus beantragt wird, landen in diesem Fall 125 Euro pro Monat mehr auf dem Gehaltskonto.

Bei einem geringeren Verdienst werden weniger Steuern gezahlt, damit fällt auch der Familienbonus geringer aus, weil die Maßnahme als Steuerabsetzbetrag geregelt ist. Nach dem 18. Geburtstag eines Kindes reduziert sich der Familienbonus auf 500 Euro pro Jahr, sofern für den Jugendlichen noch Familienbeihilfe bezogen wird. Alleinerziehende und Alleinverdienende mit einem geringen Verdienst erhalten mit dem Kindermehrbetrag eine Mindestentlastung von 250 Euro pro Kind und Jahr. Dieser entfällt aber, wenn mindestens elf Monate Arbeitslosengeld oder Mindestsicherung bezogen wurde.

Antrag über den Arbeitgeber

Beantragen kann man den Familienbonus schon jetzt, wenn der Weg über die Lohnverrechnung des Arbeitgebers gewählt wird. Ab dem Zeitpunkt, an dem das Formular E30 (PDF) gemeinsam mit dem Nachweis der Familienbeihilfe dem Arbeitgeber vorgelegt wird, ist dieser gesetzlich verpflichtet, die steuerliche Entlastung zu berücksichtigen. Frist für die Einreichung der Unterlagen gibt es keine.

Laut Finanzministerium kann der Antrag beim Arbeitgeber auch erst in den kommenden Monaten für 2019 gestellt werden. „Der Arbeitgeber kann die fehlenden Monate noch rückwirkend nachverrechnen. Er muss aber nicht“, heißt es im Finanzministerium gegenüber ORF.at. Verloren sei aber nichts. Die übrigen Monate können im Nachhinhein noch über die Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt werden.

Rückwirkend über Steuererklärung

Wer die zweite Möglichkeit, den Familienbonus zu beantragen, nützt, hat bis 2020 Zeit. Dann erfolgt die Beantragung des Familienbonus über die Steuererklärung oder die Arbeitnehmerveranlagung rückwirkend für das Jahr 2019. Dafür hat man insgesamt fünf Jahre Zeit. Der Gesamtbetrag wird dann einmalig gutgeschrieben. An der Höhe des Bonus ändert sich nichts. Eltern mit unregelmäßigem Einkommen, Selbstständige und bei Sonderformen für getrennt lebende Väter und Mütter bleibt nur die Möglichkeit dieser nachträglichen Abrechnung.

Alleinerziehende Mutter mit ihren zwei Kindern im Garten
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Alleinerziehende Geringverdienende haben Anspruch auf einen Kindermehrbetrag in Höhe von 250 Euro

Im Prinzip können die Eltern selbst entscheiden, ob sie beide jeweils den halben (jeweils maximal 750 Euro bzw. 250 Euro ab 18 Jahren) oder einmal den gesamten Familienbonus beantragen. Um den höchsten Bonus zu erhalten, gilt grundsätzlich: Der Elternteil mit dem höheren Einkommen sollte im Idealfall den Familienbonus beantragen, da er auch mehr Steuer zahlt. Das gilt insbesondere in den Fällen, wo einer der Elternteile unter die 1.700-Euro-Grenze fällt und damit den Familienbonus nicht voll ausschöpfen kann.

Das gilt auch bei getrennt lebenden Eltern. Sarah L. etwa verdient rund 1.200 Euro brutto. Als alleinerziehender Mutter von zwei minderjährigen Kindern steht ihr ein Kindermehrbetrag von 250 Euro pro Kind zu. Ihr geschiedener Ex-Mann kann, wenn er seinen Unterhaltsverpflichtungen nachkommt, zudem den gesamten Familienbonus beantragen.

Splitting bei getrennten Eltern

Aufgrund der freien Wahlmöglichkeit bei der Aufteilung des Familienbonus treten die häufigsten Fragen zum Splitting der Steuerentlastung zwischen getrennten Eltern auf, so das Finanzministerium. Auch in diesen Fällen ist es möglich, dass ein Elternteil den gesamten Bonus beantragt. Einigen sich die Eltern nicht, wird der Familienbonus auf beide Eltern aufgeteilt. Beantragen beide Seiten den vollen Familienbonus, muss im Nachhinein gegenverrechnet und letztlich nachgezahlt werden, was zu viel abgezogen wurde.

Alleinerziehend

Als alleinerziehend gilt ein Vater oder eine Mutter, wenn mehr als sechs Monate im Jahr nicht in einer Ehe oder Partnerschaft verbracht werden und für mindestens sieben Monate Anspruch auf Familienbeihilfe für mindestens ein Kind besteht. Der Alleinerzieherabsetzbetrag bleibt wie der Alleinverdienerabsetzbetrag auch 2019 bestehen.

Das Splitting funktioniert auch bei Patchwork-Familien. So kann etwa Florian K. mit seiner Ex-Partnerin den Familienbonus für die zwei gemeinsamen Kinder aufteilen und zugleich für das gemeinsame Kind mit der neuen Partnerin den Bonus beantragen – zur Gänze, zur Hälfte oder gar nicht, wenn er der Partnerin den Vortritt lässt. Würde K. für die Kinder aus seiner ersten Ehe keinen Unterhalt zahlen, könnte der Familienbonus auch mit dem neuen Partner seiner Ex-Frau aufgeteilt werden.

90/10-Regelung

Für getrennt lebende Eltern wurde noch eine zusätzliche 90/10-Regelung eingeführt, die bis 2021 befristet ist. Wenn also beispielsweise der getrennt lebende Vater für den Großteil der Kinderbetreuungskosten des unter zehnjährigen Kindes (mindestens 1.000 Euro pro Kind) aufkommt und Unterhalt zahlt, stehen ihm 1.350 Euro (90 Prozent) des Familienbonus zu, seiner ehemaligen Partnerin und Mutter des Kindes bleiben noch 150 Euro (zehn Prozent).

Diese Regelung kann nur im Nachhinein etwa über die Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden. Würden etwa die Kinderbetreuungskosten geteilt, könnten beide Elternteile jeweils die Hälfte des Familienbonus beantragen. Haben getrennt lebende Eltern die 50:50-Regelung, also die gleiche Aufteilung der Kinderbetreuung, wird die Unterhaltsverpflichtung damit erfüllt. Es besteht daher auch der Anspruch auf den Familienbonus.

Steuerentfall von 1,5 Mrd. Euro pro Jahr

Dass nicht alle Kinder denselben Betrag erhalten, hatte bei SPÖ und Jetzt (vormals Liste Pilz) zu Kritik geführt. Sie vermissen die Verteilungsgerechtigkeit bei dieser Maßnahme. Diejenigen, die ohnehin schon gut verdienen, würden noch mehr profitieren. Jetzt-Parteiobfrau Maria Stern kritisierte kürzlich, dass 150.000 Kinder und Jugendliche von dem Bonus überhaupt nicht profitieren würden. Die ÖVP-FPÖ-Regierung will nach eigener Aussage hingegen Familien, die mit Arbeit und Kindern einen doppelten Beitrag für die Gesellschaft leisten würden, entlasten.

Grafik zum Familienbonus
Grafik: APA/ORF.at; Quelle: APA/WIFO

Das geschätzte Entlastungsvolumen umfasst rund 1,5 Milliarden Euro pro Jahr. Bis 2022 wird laut Prognosen des Wirtschaftsforschungsinstituts (WIFO) die Staatsverschuldung aufgrund dieser Maßnahme um 1,96 Milliarden Euro steigen. Der Steuerausfall durch den Familienbonus beträgt zwar wesentlich mehr, einberechnet wurden aber auch die erwartete Steigerung des Konsums und steigende Steuereinnahmen.