Asyl: Verfassungsjuristen zu Anwesenheitspflicht skeptisch

Die Verfassungsjuristen Bernd-Christian Funk und Theo Öhlinger sind skeptisch, was eine von der ÖVP-FPÖ-Bundesregierung geplante nächtliche Anwesenheitspflicht für Flüchtlinge beziehungsweise Asylwerberinnen und Asylwerber in staatlicher Betreuung betrifft. Laut Öhlinger könnte es sich um einen Eingriff in die persönliche Freiheit handeln.

Öhlinger: Freiwilligkeit maßgeblich

„Maßgeblich ist, ob die Personen freiwillig in einem Heim wohnen oder dort mit behördlicher Verfügung eingewiesen werden. Wenn sie freiwillig dort sind, müssen sie sich der Hausordnung beugen“, diese dürfte aber nicht schikanös sein, so Öhlinger. „10.00 Uhr (abends, Anm.) ist indiskutabel für erwachsene Menschen“, setzte er nach.

Schwierig werde es, wenn Personen einem Heim zugeordnet werden: „Dann wäre ein Ausgehverbot ein Eingriff in die persönliche Freiheit, für den ich nirgendwo eine verfassungsrechtliche Grundlage sehe“, so der Verfassungsjurist.

Konkrete Ausführung laut Funk entscheidend

Auch für Funk könnte eine Anwesenheitspflicht als Freiheitsbeschränkung wirken, wie er im Ö1-Mittagsjournal sagte. Entscheidend sei, wie eine solche konkret durchgeführt werde: „Wird der oder die Betreffende ausfindig gemacht, zwangsweise in das Heim verbracht, vielleicht mit der Polizei gesucht?“

Ein genereller „Misstrauensvorschuss“ bedeute, es handle sich um gefährliche Menschen, die für eine Zeit weggesperrt werden: „Und das ist es ja und das läuft auf eine unzulässige Beschränkung der persönlichen Freiheit hinaus.“

Innenministerium verweist auch auf Hausordnung

Das Innenministerium erklärte indes, dass nun in den Betreuungseinrichtungen des Bundes verstärkt über die Hausordnung informiert und die Einhaltung der Nachtruhe kontrolliert werden soll. Bei Verstößen gibt es Sanktionen, die bis zum Ausschluss aus der Grundversorgung führen können.

Das Innenministerium verwies gegenüber der APA darauf, dass für jede Betreuungseinrichtung des Bundes eine Hausordnung „zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit“ gilt, insbesondere der Nachtruhe. Punkt sechs der aktuellen Hausordnung sieht dabei vor, dass für die Zeit zwischen 22.00 und 6.00 ein Verlassen und Betreten der Einrichtung zu unterlassen ist. In dieser Zeit ist das nur nach Rücksprache und Anmeldung beim Tordienst möglich.