Biomasse-Grundsatzgesetz: Länder sollen Förderhöhe festlegen

Das neue Biomasse-Grundsatzgesetz, das gestern Abend in Begutachtung gegangen ist, soll als Übergangslösung die weitere Förderung unrentabler Biomassekraftwerke ermöglichen, bis das neue „Erneuerbaren Ausbau Gesetz“ (EAG) in Kraft tritt. Für die Höhe der Tarife und die Einhebung der Abgabe von den Stromkunden sind künftig die Bundesländer verantwortlich, geht aus dem Entwurf hervor.

Die SPÖ hatte im Bundesrat die geplante Ökostromnovelle, für die eine Zweidrittelmehrheit notwendig war, zu Fall gebracht. Damit sollte die Förderung von Biomasseanlagen sichergestellt werden. Die SPÖ kritisierte etwa, dass die genaue Verwendung der im Gesetz verankerten Förderungen nicht fixiert sei. Aufgrund des Widerstands hatte sich Umweltministerin Elisabeth Köstinger (ÖVP) zu einer einfachgesetzlichen Regelung entschlossen, um die Ökostromförderung für die von einer Schließung bedrohten 47 Biomasseanlagen zu verlängern.

Nationalratsbeschluss im April geplant

Das bringt zwei wesentliche Änderungen mit sich: Künftig sind die Bundesländer für die Festlegung der geförderten Einspeisetarife zuständig und müssen Zuschläge zum Netznutzungsentgelt auch über die Stromversorger selbst einheben lassen. Diese Verlagerung der Verantwortung vom Bund zu den Ländern sei notwendig, weil nur so eine einfachgesetzliche Beschlussfassung möglich sei, heißt es dazu aus dem Umweltministerium.

Das Grundsatzgesetz soll mit einfacher Mehrheit im April im Nationalrat und im Mai im Bundesrat beschlossen werden. Darauf aufbauend sollen die Länder in Ausführungsgesetzen Förderungen für drei Jahre beschließen. Die Höhe der geförderten Tarife ist laut Gesetzesentwurf von den jeweiligen Landesregierungen per Verordnung zu bestimmen, wobei sich die Landesregierungen auf Sachverständigengutachten stützen sollen.