Pflegeregress: Kein Vermögenszugriff bei Behinderten

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat entschieden, dass die Anfang 2018 in Kraft getretene Abschaffung des Pflegeregresses auch für stationär untergebrachte Behinderte gilt. Der Anlassfall stammte aus Salzburg, wo das Land weiter auf deren Vermögen zugreifen wollte, das Landesverwaltungsgericht das aber für gleichheitswidrig hielt.

Wie der VfGH heute in einer Aussendung mitteilte, bekam das Landesverwaltungsgericht somit recht, formal wurde sein Antrag aber zurückgewiesen. Die entsprechende Passage des Salzburger Behindertengesetzes wurde nicht als verfassungswidrig aufgehoben, weil sie – so der VfGH – bereits mit 1. Jänner 2018 außer Kraft getreten ist.

Damals trat der Paragraf 330a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) in Kraft, der es den Ländern untersagt, „im Rahmen der Sozialhilfe“ das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen zur Abdeckung der Pflegekosten heranzuziehen.

Gilt für alle Pflegeleistungen

Diesem Verbot entgegenstehende landesgesetzliche Bestimmungen traten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft. „Diese Regelung erfasst alle Pflegeleistungen, unabhängig davon, ob sie für altersbedingt oder für auf Grund einer Behinderung pflegebedürftige Personen erbracht werden“, hieß es in der VfGH-Aussendung.