Hofburg-Wahl 2016: FPÖ-Klage auf Schadenersatz abgewiesen

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien hat – wie angekündigt – die Schadenersatzklage der FPÖ gegen die Republik wegen Verstößen gegen Wahlvorschriften bei der vergangenen Bundespräsidentenwahl abgewiesen. Das teilte das Landesgericht für Zivilrechtssachen gestern mit.

FPÖ wird berufen

FPÖ-Anwalt Dieter Böhmdorfer kündigte an, gegen die Abweisung der Schadenersatzklage zu berufen. „Diese Art des Vorgehens ist optimal, wenn man möglichst schnell eine dann alle anderen Gerichte bindende Entscheidung des Obersten Gerichtshofs haben will“, sagte Böhmdorfer. „Da ist es rechtlich gleichgültig, ob man in erster Instanz gewinnt oder verliert.“

Vom schriftlichen Urteil ist der FPÖ-Anwalt nicht überrascht, zumal die Richterin bereits in der Verhandlung klargemacht hatte, dass sie keinen Schadenersatzanspruch der FPÖ sieht. Böhmdorfer betonte dazu, es sei von Anfang an klar gewesen, dass über diese Rechtsfrage letztlich der OGH entscheiden werde.

Kein Anspruch auf Schadensersatz

Das Gericht folgte in seiner Begründung der bereits von Richterin Margit Schaller beim Prozess Anfang April geäußerten Ansicht, wonach sie keinen Anspruch auf Schadensersatz sehe. Nach Auffassung des Gerichts sei „weder das Vermögen des Wahlwerbers selbst noch das der ihn finanziell unterstützenden Gruppierungen vom Schutzzweck der verletzten Rechtsvorschriften umfasst“.

Die FPÖ hatte 3,4 Mio. Euro Schadenersatz für die vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Bundespräsidenten-Stichwahl vom 22. Mai 2016 sowie die wegen fehlerhafter Kuverts vom Oktober auf Dezember verschobene Wahlwiederholung gefordert.

Im nun ergangenen Urteil heißt es, die vom Verfassungsgerichtshof verletzt erachteten Rechtsvorschriften würden der Einhaltung allgemeiner Wahlgrundsätze dienen. Die von der FPÖ geltend gemachten „Vermögensschäden“ würden daher nicht im „Rechtswidrigkeitszusammenhang“ mit den vom VfGH festgestellten Fehlern bei dem Urnengang stehen.

Hinsichtlich der Verschiebung der Wahlwiederholung heißt es im Urteil, es würden keine Schutzgesetze vorliegen, die „Überprüfungspflichten im Hinblick auf die Wahlkarten“ normieren würden. Selbst wenn man derartige Kontrollpflichten aus den Bestimmungen über die Wahlkarten ableiten wollte, so würden diese Vorschriften ebenfalls „ganz allgemein der Gewährleistung einer geheimen, freien und persönlichen Wahl“ dienen.