Presserat: Veröffentlichung von Blutdopingvideo unzulässig

Die Veröffentlichung eines Videos im Zuge des Dopingskandals bei der nordischen Ski-WM in Seefeld im Februar war ein Verstoß gegen den Ehrenkodex für die österreichische Presse. Das hat der Senat drei des Presserats in einer aktuellen Entscheidung festgestellt. Mehrere Medien hatten das Video, in dem ein Sportler beim Eigenblutdoping zu sehen war, online gestellt.

Entstanden war das Video bei einem Polizeieinsatz, die Exekutive hatte den Sportler auf frischer Tat ertappt. Ein Beamter hatte den Clip angefertigt und anschließend in einer WhatsApp-Gruppe mit Kollegen geteilt. Von dort fand es den Weg in die Medien. Der Polizist wurde dafür im April nicht rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt.

Keine Bereicherung des öffentlichen Diskurses

Da das Gesicht des Sportlers „weder verpixelt noch auf eine andere Art und Weise unkenntlich gemacht“ war, sei bei der Veröffentlichung in den Onlinemedien der Schutz seiner Persönlichkeit „zur Gänze missachtet“ worden, schrieb der Presserat in einer Aussendung. Mit dem grundsätzlichen öffentlichen Interesse an Dopingfällen sei das nicht zu rechtfertigen: „Auch ein mutmaßlicher Straftäter – selbst wenn es sich dabei um einen prominenten Sportler handelt – hat in einem gewissen Umfang Anspruch auf Persönlichkeitsschutz.“ Der Athlet sei „in einem heiklen Moment“ bloßgestellt worden.

Eine Bereicherung des öffentlichen Diskurses sei mit der Veröffentlichung auch nicht bezweckt worden, ist sich der Senat sicher: Die Medien hätten das „sensible Bildmaterial nicht in erster Linie deshalb ins Netz gestellt, um die Bevölkerung wachzurütteln. Vielmehr diente es vor allem dazu, den Voyeurismus und die Sensationsinteressen gewisser Leser zu bedienen und dadurch hohe Klickraten zu erzielen.“ Und schließlich sei es „unweigerlich zu einer medialen Vorverurteilung des Betroffenen während der strafrechtlichen Ermittlungen gegen ihn“ gekommen.

Die meisten Medien entfernten Video wieder

Mittlerweile haben laut Presserat die meisten Medien das Video wieder entfernt. Das Verfahren wurde aufgrund von Leserbeschwerden aufgenommen. Die betroffenen Medien forderte der Presserat wie üblich auf, die Entscheidung zu veröffentlichen. Nicht alle akzeptieren indes die Schiedsgerichtsbarkeit des Presserats.