Urteil über telefonische Erreichbarkeit von Onlinehändlern

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) urteilt heute in Luxemburg über die Pflicht zur telefonischen Erreichbarkeit von Onlinehändlern. Das Urteil der obersten Richterinnen und Richter wird Auswirkungen auf ganz Europa haben.

Hintergrund ist eine Klage aus Deutschland. Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte gegen den US-Riesen Amazon geklagt, weil der Internethändler nicht ausreichend über die Erreichbarkeiten per Telefon informiert habe. Eine Faxnummer werde gar nicht angegeben.

„Verbraucher mussten sich mühsam durchklicken“

In den Vorinstanzen waren die Verbraucherschützer mit ihrem Anliegen gescheitert. Ein wichtiger Gutachter am EuGH hatte argumentiert, eine Onlineplattform wie Amazon könne nicht verpflichtet werden, dem Verbraucher oder der Verbraucherin eine Telefonnummer zur Verfügung zu stellen. Allerdings müssten eine schnelle Kontaktaufnahme und eine effiziente Kommunikation garantiert werden. Die Infos darüber müssten klar und deutlich mitgeteilt werden.

„Im deutschen Verbraucherrecht ist die Angabe einer Telefonnummer bisher – jedenfalls nach dem Wortlaut der entsprechenden Vorschrift – Pflicht“, sagte Heiko Dünkel vom Verbraucherzentrale Bundesverband. „Im Ausgangsfall hatte der Versandhändler Amazon seinen Kunden zwar einen Rückrufservice und einen Chat angeboten. Eine direkte Anrufmöglichkeit war allerdings nicht auf den ersten Blick zu finden. Verbraucher mussten sich vielmehr mühsam bis zu einer Rufnummer durchklicken.“