Zigarette in einem Aschenbecher und ein Bier
ORF.at/Carina Kainz
Keine Lücken

Rauchverbot sorgt für „kalten Entzug“

Seit Mitternacht gilt in der heimischen Gastronomie das Rauchverbot – und das ohne Ausnahmen. Findige Wirte und Wirtinnen hatten gehofft, die eine oder andere Lücke im Gesetz zu finden, um das Rauchen dennoch erlauben zu können. Doch anders als in anderen Ländern gibt es praktisch keine Schlupflöcher: Auch geschlossene Gesellschaften und Vereinslösungen können das Gesetz nicht aushebeln.

Mit dem Start nun im Spätherbst – und nicht etwa im Frühling oder Sommer – bleibt Raucherinnnen und Rauchern nur der Weg ins Freie, und damit quasi der „kalte Entzug“. In Deutschland und auch im europäischen Pionierland in Sachen Rauchverbot, in Irland, werden in Lokalen mit dem Hinweis auf private Feiern und damit geschlossenen Gesellschaften die Rauchverbote umgangen.

In Österreich ist das nicht möglich: Das Gesetz gilt in der Gastronomie für alle den Gästen zur Verfügung stehenden Bereiche, egal wer sich darin aufhält – und das bereits seit 2018.

Praktisch keine Ausnahmen für Vereine

Ebenfalls seit damals ist auch eine in andern Ländern beliebte Umgehung nicht möglich. Etwa in der Schweiz hatten sich Raucherlokale in Vereine und Clubs umorganisiert – mit Eintritt nur für Mitglieder, aber der Möglichkeit „Tagesmitgliedschaften“ zu erwerben. Denn auch für Vereinsräumlichkeiten gilt im Wesentlichen das Rauchverbot. Geraucht werden darf nur bei rein vereinsinternen Tätigkeiten, die nicht öffentlich sind, bei denen keine Kinder und Jugendlichen anwesend sind – und bei denen keine Speisen oder Getränke verabreicht oder konsumiert werden. Und das Rauchverbot für Vereine gilt insbesondere dann, wenn durch die Vereinsaktivitäten eine Umgehung der Bestimmungen erfolgt.

„Ein Verein darf nicht dazu führen, dass Nichtraucherschutzbestimmungen ausgehebelt werden“, sagte Franz Pietsch, Jurist des Gesundheitsministeriums gegenüber dem „Standard“. Bestehende „Rauchervereine“ wären sittenwidrig und müssten von der Vereinspolizei aufgelöst werden, so Pietsch.

Entscheid zu Einspruch von Shishabars noch offen

Geraucht werden darf in Extraräumen in Hotelleriebetrieben – und auch in Trafiken. Allerdings dürfen dort wiederum keine Speisen und Getränke konsumiert werden. Ein Raucherlokal als Hotel zu tarnen führt somit auch nicht zum Erfolg.

Auch Shishabars sind vom Rauchverbot betroffen. Ausständig ist noch ein Entscheid zum Einspruch der Vereinigung der Shisha-Bar Betreiber Österreich (VSBÖ), die argumentieren, dass niemand zu einem anderen Zweck zu ihnen kommt, als eine Wasserpfeife zu rauchen. Ein ähnlicher Antrag der „Nacht-Gastronomie“, sie vom ab November geltenden Rauchverbot wegen der möglichen Beeinträchtigung von Anrainern auszunehmen, blitzte Mitte November beim Verfassungsgerichtshof ab. Das Verbot gilt auch für das Dampfen von elektronischen Zigaretten.

Freiflächen müssen Freiflächen bleiben

Bleibt Raucherinnen und Rauchern nur der Weg ins Freie. Schon jetzt haben viele Lokale mit Sitzgelegenheiten und Heizstrahlern vorgesorgt. Erwartet wird, dass solche Maßnahmen nun noch viel öfter zu sehen sein werden. Übertrieben darf es aber auch nicht werden: Die Freifläche darf durch bauliche Maßnahmen, etwa einem Witterungsschutz oder einem Lärmschutz, nicht überwiegend umschlossen sein, warnt der Fachverband Gastronomie der Wirtschaftskammer.

Rauchverbot tritt verspätet auch in Österreich in Kraft

Wie reagieren Lokale und Gäste auf das Rauchverbot? Die ZIB2 hat sich umgehört.

Er empfiehlt beim Anbringen eines Witterungsschutzes Kontakt mit der Gemeinde aufzunehmen, auch bei baubewilligungsfreien Vorhaben. Zu heimelig ausgestattete Außenbereiche könnten damit ebenso zum Rauchverbot führen – in Festzelten gilt es schließlich bereits seit 2018.

Hohe Strafen – aber nur Wien will sofort kontrollieren

Verstöße gegen das Gesetz kommt für Wirte teuer: Die erste Anzeige kostet 800 Euro, die absolute Höchststrafe beträgt 10.000 Euro bei Wiederholungstäterschaft. Ob sich alle an die neuen Bestimmungen halten, wird nicht flächendeckend kontrolliert.

Zuständig sind laut Gesundheitsministerium die Aufsichtsorgane gemäß Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz sowie jene Beamten, die gewerbebehördliche Vorschriften zu vollziehen haben, sowie die Arbeitsinspektionen. Wie eine Erhebung der APA zeigte, wird das Rauchverbot jedoch zumeist nur parallel zu den sonstigen Aufgaben kontrolliert.

Lediglich Wiens zuständige Stadträtin Ulli Sima (SPÖ) hat angekündigt, das Marktamt mit der Gruppe für Sofortmaßnahmen sofort hart durchgreifen zu lassen: „Schonfrist gibt es keine“ – mehr dazu in wien.ORF.at.