Schnell fahrendes Auto auf einer Straße im Wald
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Europäischer Gerichtshof

Ausländischer Strafzettel kaum abzulehnen

Die Vollstreckung eines ausländischen Strafzettels innerhalb der EU kann nur in sehr engen Grenzen verweigert werden. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hob in einem am Donnerstag verkündeten Urteil hervor, dass Ablehnungsgründe für einen wirksamen Mechanismus bei der Anerkennung von Geldstrafen oder Geldbußen „eng“ auszulegen seien.

So könne eine Vollstreckung nicht allein deshalb verweigert werden, weil sie gegen einen Fahrzeughalter verhängt wurde. Anlass für den Fall ist ein Rechtsstreit über die in den Niederlanden gegen einen Polen verhängte Geldbuße. Dieser soll als Halter eines geblitzten Wagens wegen überhöhter Geschwindigkeit 232 Euro zahlen.

In den Niederlanden haftet in solchen Fällen der Fahrzeughalter, wenn nichts anderes nachgewiesen wird. In Polen ist dagegen allein der Fahrer verantwortlich. Der betroffene Fahrzeughalter machte vor einem polnischen Gericht geltend, dass er zum Zeitpunkt der fraglichen Fahrt in den Niederlanden das Auto bereits verkauft habe. Zugleich räumte er ein, die zuständige Zulassungsbehörde nicht informiert zu haben.

Betroffener muss ausreichend informiert werden

Das polnische Gericht bat den EuGH in dem Fall um Auslegung der Regeln zur gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen. Es wollte unter anderem wissen, ob es die Vollstreckung des Strafzettels verweigern darf, weil in den Niederlanden nicht ermittelt wurde, wer tatsächlich den Wagen fuhr.

Der EuGH verneinte das. Die Luxemburger Richter begründeten das damit, dass auch in den Niederlanden eine Haftungsvermutung widerlegt werden könne. In solchen Fällen könne die Vollstreckung des Strafzettels nicht verweigert werden.

Der EuGH mahnte darüber hinaus aber, dass ein Betroffener ordnungsgemäß über die verhängte Geldbuße informiert werden und ausreichend Zeit haben müsse, um rechtlich dagegen vorzugehen. Auch das war in dem konkreten Fall strittig. Es sei Sache des polnischen Gerichts, das zu prüfen.

ÖAMTC: Sprachliche Verständlichkeit und Rechtshilfe

Grundsätzlich seien noch viele Fragen offen, so der ÖAMTC auf entsprechende Fragen von ORF.at. Das nunmehrige EuGH-Urteil zeige auch, dass der EuGH immer wieder mit dieser Frage konfrontiert sei. Dass nun der Fahrzeughalter in die Pflicht genommen werde, sei nicht überraschend. In Österreich werde das von den Behörden bereits seit Längerem so gesehen.

Wichtig sei, dass die Betroffenen Zugang zu Rechtsmitteln erhielten und auch ausreichend Zeit dafür bekämen, hieß es vom ÖAMTC zu ORF.at. Ein Problem ist die sprachliche Verständlichkeit des Strafzettels. Der ÖAMTC rät, sich an einen Rechtskundigen, etwa die Mobilitätsclubs, zu wenden.