Airlines müssen Passagiere aus Krisengebieten melden

Nach den ersten Fällen des Coronavirus in Österreich haben die Behörden zwei Erlässe und zwei Verordnungen kundgemacht, um ein einheitliches Vorgehen mit Covid-19-Erkrankten und Kontaktpersonen zu gewährleisten. Die Maßnahmen sind umfangreich, so darf die Polizei Straßen und Orte abriegeln, Versammlungen auflösen und Infizierte oder Verdachtsfälle am Verlassen von Wohnungen hindern.

„Unverzüglich gesamte Liste zu übermitteln“

Genau geregelt ist auch die Absonderung von Infizierten oder Kontaktpersonen. Fluglinien wiederum müssen bei der Landung Passagiere aus Coronavirus-Krisengebieten unverzüglich melden. Das gilt für jene Passagiere, die sich in den letzten 14 Tagen vor Reiseantritt in einem vom Außenministerium angeführten Gebiet mit Reisewarnung im Zusammenhang mit dem Auftreten des SARS-COV-2 aufgehalten haben und die auf einem Flughafen in Österreich gelandet sind. Wird eine Infektion bestätigt, müssen die Airlines „unverzüglich die gesamte Passagierliste“ übermitteln, heißt es in der Verordnung zur Bekanntgabe von Flugpassagieren.

Passagiere, die in derselben Reihe wie ein Covid-19-Patient oder in den zwei Reihen vor oder hinter ihm gesessen sind, werden als Kategorie-I-Kontaktperson mit Hochrisikoexposition eingestuft. Zu ihnen zählen auch Personen, die im selben Haushalt leben oder sich in einer geschlossenen Umgebung wie Klassenzimmern, Wartezimmern sowie öffentlichen Transportmitteln, also Zügen, Bussen, Gondeln etc. in einer Entfernung von weniger als zwei Metern von Erkrankten aufgehalten haben. Diese Personen erhalten einen behördlichen Absonderungsbescheid, müssen in ihrer Wohnung bleiben und ihren Gesundheitszustand für 14 Tage selbst überwachen. Dafür müssen sie zweimal täglich Fieber messen.

Daten von Reisebetreibern „wenn erforderlich“

Betreiber öffentlicher Verkehrsmittel müssen „nicht automatisch die Daten erheben“, sagte heute Brigitte Zarfl, Ex-Gesundheitsministerin und Spitzenbeamtin im Gesundheitsministerium, bei einer Pressekonferenz von Mitgliedern des Einsatzstabes in Wien. Allerdings wurde damit die grundsätzliche Möglichkeit geschaffen, dass die Behörden Daten von Reisebetreibern erhalten können, „wenn es erforderlich ist“.

Tatsächlich Erkrankte werden bei milden Verläufen im häuslichen Umfeld und sonst in Krankenanstalten abgesondert – ebenfalls für 14 Tage. Sie haben die Quarantänestation oder Wohnung unter keinen Umständen zu verlassen und jeden Sozialkontakt zu vermeiden. Die Sicherheitsbehörden können solche Personen überwachen und auch die Räumung von Wohnungen veranlassen. Die weitreichenden Befugnisse der Bezirksbehörden reicht von Verkehrsbeschränkungen bis hin zum Verbot von Totenfeierlichkeiten.