Kunden und Angestellte in einem Supermarkt
Reuters/Leonard Föger
Coronavirus

Maskenpflicht im Supermarkt ab 6. April

Das Tragen von Mund-Nasen-Schutzmasken (MNS) in Supermärkten, Drogerien und Drogeriemärkten wird spätestens mit Beginn der kommenden Woche zur Pflicht. Das geht aus einem Erlass des Gesundheitsministeriums hervor, der am Dienstag an die Bundesländer ergangen ist. „Die zusätzlichen Hygieneregeln sind unverzüglich, spätestens jedoch mit 6. April 2020 umzusetzen“, heißt es darin.

Geschäfte, deren Kundenbereich kleiner als 400 Quadratmeter ist, sind davon allerdings ausgenommen, geht aus dem Erlass hervor. Dort gelten weiter nur die bisherigen Hygienevorschriften in Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie, etwa das Einhalten des Einmeterabstands oder das regelmäßige Händewaschen mit Seife.

Am Montagvormittag hatte die Regierung weitere Verschärfungen gegen die Ausbreitung des Coronavirus angekündigt. Darunter etwa eine Schutzmaskenpflicht in Supermärkten. Zunächst hatte es geheißen, dass die „Schutzvorrichtungen“, wie die Masken nun im Erlass bezeichnet werden, am Mittwoch im Supermarkt verteilt werden. Die Pflicht zum Tragen soll spätestens am kommenden Montag erfolgen.

Schutzmasken, wenn verfügbar

Der Grund: Der Nationalrat wird erst am Freitag eine rechtliche Grundlage für den Mund- und Nasenschutz schaffen. In dieser wird geregelt, dass für entsprechende Schnellmasken, die eben im Supermarkt verteilt werden, keine Zertifizierung nach dem Medizinproduktegesetz notwendig ist. Bei der Entnahmestelle ist ein Hinweis anzubringen, dass die Schutzmasken nicht national zertifiziert und nicht medizinisch oder anderweitig geprüft sind.

Die „Maskenpflicht“ im Supermarkt wird nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) umgesetzt. Um die Verbreitung des Coronavirus zu verhindern, wurde im Erlass geregelt, dass Mitarbeiter von Supermärkten und Drogerien bzw. Drogeriemärkten angehalten sind, „mechanische Schutzvorrichtungen zu tragen, damit eine mechanische Barriere gegen eine Tröpfcheninfektion vorhanden ist“.

Gratismasken sorgen für Unmut

Spätestens ab kommender Woche ist es verpflichtend, Masken beim Einkaufen zu tragen. Einzelne Handelsunternehmen werden bereits am Mittwoch mit dem Verteilen beginnen. Die Ankündigung der Regierung, dass kostenlos Masken verteilt werden sollen, sorgt jedoch für laute Kritik der Handelsvertreter.

Wenn die Schutzmasken verfügbar sind – zuletzt gab es hier noch offene Fragen –, sind diese den Kunden und der Kundin „kostenfrei zur Verfügung zu stellen, wenn diese keine mechanischen Schutzvorrichtungen selbst mitbringen“, heißt es im Erlass. Der Kunde bzw. die Kundin darf nur in den Supermarkt, wenn diese Maske getragen wird.

Mindestabstand durch Bodenmarkierungen

Der Erlass regelt außerdem, dass Supermarktmitarbeiter im Kundenbereich Handschuhe tragen müssen und beim Eingang Desinfektionsmittelspender bereitzustellen sind. Künftig müssen die Haltegriffe der Einkaufswagen nach jedem Kundengebrauch desinfiziert werden, auch „Flächen oder Vorrichtungen, die regelmäßig von Kunden berührt werden, sind regelmäßig zu reinigen und desinfizieren.“

Ein Mann und eine Frau mit Schutzmasken in einem Supermarkt
APA/Helmut Fohringer
Künftig wird man vermehrt Masken im Supermarkt sehen

Wie bereits in vielen Supermärkten umgesetzt, ist bei sämtlichen Kassen mit Mitarbeiterbedienung ein Plexiglasschutz vorgeschrieben. Um den bereits verordneten Mindestabstand von einem Meter sicherzustellen, müssen im Kassenbereich Bodenmarkierungen angebracht werden. „Die Verwendung von Einkaufswägen zur Sicherstellung des Abstandes soll vorgesehen werden“, heißt es weiter.

Anzahl der Personen im Supermarkt beschränken

Auch die Anzahl von Kunden und Kundinnen, die sich gleichzeitig im Supermarkt befinden, ist festzulegen. Eine geringere Anzahl von Personen soll ebenfalls den Sicherheitsabstand von einem Meter gewährleisten. „Bei Erreichen dieser Anzahl dürfen zusätzliche Kunden den Supermarkt nur betreten, wenn ihn zuvor welche verlassen haben („one-in-one-out“).“

Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen „sind aufgefordert“, den Kunden und Kundinnen „die Möglichkeit des kontaktlosen Bezahlens zu empfehlen“. Außerdem müssen die Kunden per Aushang bzw. Piktogramm darauf hingewiesen werden, „dass bei Vorhandensein von (nicht näher definierten, Anm.) Symptomen die Geschäftsräumlichkeiten nicht betreten werden dürfen“.