U-Bahn Fahrgast mit Gesichtsmaske
APA/Hans Punz
Neue Verordnungen

Details zu Handelsöffnung und Maskenpflicht

Gesundheitsminister Rudolf Anschober (Grüne) hat in der Nacht auf Freitag wie erwartet neue Verordnungen zu den Coronavirus-Maßnahmen veröffentlicht. Diese regeln unter anderem die Öffnung von Teilen des Handels, die Maskenpflicht in „Öffis“ und die Ausgangsbeschränkungen im Detail. So ist künftig auch festgeschrieben, dass neben Begräbnissen auch Hochzeiten im kleinen Kreis stattfinden müssen.

Zentraler Punkt der geänderten Maßnahmen ist das langsame Hochfahren des Handels ab Dienstag. Laut der Verordnung dürfen mit Distanzvorschrift und Masken ab 14. April vorerst Baumärkte, Pfandleihen, Edelmetallhandel und sonstige Geschäfte mit maximal 400 Quadratmetern Kundenbereich im Inneren wieder aufsperren. Die Öffnungszeit bleibt für alle mit 7.40 bis 19.00 Uhr beschränkt.

Einkaufszentren bleiben zu, denn für sie gilt die Regelung, dass „der Kundenbereich der Betriebsstätten zusammenzuzählen ist, wenn der Kundenbereich über das Verbindungsbauwerk betreten wird“. Die nachträgliche Verkleinerung von Kundenbereichen, um aufsperren zu können, wird unterbunden: „Veränderungen der Größe des Kundenbereichs“ nach dem 7. April „haben bei der Ermittlung der Größe des Kundenbereichs außer Betracht zu bleiben“.

Pflanzenabteilung in einem Baumarkt
ORF.at/Peter Pfeiffer
Baumärkte dürfen bald wieder öffnen

Als „sonstige Betriebsstätten des Handels“ die nun nach der 400-Quadratmeter-Regel wieder öffnen dürfen, gelten alle Betriebstätten, die dem Verkauf, der Herstellung, der Reparatur oder der Bearbeitung von Waren dienen.

Masken für Kinder ab sechs Jahren

Zu den in der ersten Verordnung für die Aufrechterhaltung der Grundversorgung bereits definierten 21 Ausnahmen – vom Lebensmittelgeschäft bis zur Trafik – kommen noch zwei dazu: Vom Verkaufsverbot ausgenommen sind ab Dienstag nach Ostern auch „Baustoff-, Eisen- und Holzhandel, Bau- und Gartenmärkte“ sowie „Pfandleihanstalten und Handel mit Edelmetallen“. Außerdem werden die (von Anfang an ausgenommenen) Tankstellen um „angeschlossene Waschstraßen“ und die Kfz- um die „Fahrradwerkstätten“ erweitert.

Für alle geöffneten Handelsbetriebsstätten schreibt die Verordnung explizit Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung des Coronavirus vor: Personal im Kundenkontakt und Kundschaft müssen einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Ausgenommen sind nur Kinder bis zum sechsten Lebensjahr. Vorgeschrieben ist außerdem ein Abstand von einem Meter.

20 Quadratmeter pro Kundschaft

Für die ab nächster Woche neu dazukommenden „sonstigen Betriebsstätten“, also die kleineren Geschäfte, gibt es noch eine Extraregel: Sie müssen sicherstellen, dass nur so viele Kunden und Kundinnen im Geschäft sind, dass jedem von ihnen 20 Quadratmeter der Gesamtverkaufsfläche zur Verfügung stehen. Und: „Ist der Kundenbereich kleiner als 20 Quadratmeter, so darf jeweils nur ein Kunde die Betriebsstätte betreten“, heißt es.

Die Geltungsdauer der Verordnung wird von 13. auf 30. April verlängert. Somit ist (zumindest) bis Ende April „das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben untersagt“. Ausgenommen sind die oben dargestellten Bereiche. Ebenso verboten ist „das Betreten sämtlicher Betriebsarten des Gastgewerbes“ wie auch von „Beherbergungsbetrieben zum Zweck der Erholung und Freizeitgestaltung“, mit nur kleinen Ausnahmen.

Hohe Strafen für Händler möglich

Wer sich nicht an die Verordnung hält, muss tief in die Tasche greifen. Händler, die zu viele Kunden ins Lokal lassen, müssen bis zu 3.600 Euro bezahlen. Große Händler, die nicht unter die Verordnung fallen und frühzeitig öffnen, können mit bis zu 30.000 Euro belangt werden. Der Handelsverband begrüßte die Klärung offener Fragen, nannte die Strafen aber „alarmierend hoch“.

Die Interessenvertretung wollte zudem von der Regierung wissen, warum „Click & Collect“ (also die Onlinebestellung und anschließende Abholung der fertig zusammengestellten Waren) ab dem 14. April nicht für alle Händler erlaubt ist. Zudem müsse geklärt werden, ob Förderungen weiter fließen, wenn Händler ihre Geschäfte trotz Öffnungserlaubnis aus betriebswirtschaftlichen Gründen geschlossen halten. Zudem müsse geklärt werden, warum Dienstgeber für die Freistellung von Dienstnehmern der kritischen Infrastruktur (z. B. Lebensmittelhandel), die der Covid-19-Risikogruppe angehören, nicht auch einen Kostenersatz vom Bund im Falle der Freistellung erhalten.

Maskenpflicht in „Öffis“

Verlängert und adaptiert wurde auch die Verordnung zur Ausgangsbeschränkung. Neu hinzugekommen ist unter anderem eine Maskenpflicht bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ab Dienstag. Aktuell müssen Mund-Nasen-Masken nur beim Einkauf in Supermärkten getragen werden – und auch da nur, wenn der Supermarkt welche anbietet. Ab Dienstag nach Ostern müssen sie auch in öffentlichen Verkehrsmitteln und generell beim Einkauf getragen werden.

Hinweisschild zum Tragen von Masken
APA/Wiener Linien
Die Wiener Linien weisen mit einem eigenen Piktogramm auf die Maskenpflicht hin

Alternativ kann auch ein Schal oder eine andere „Barriere gegen Tröpfcheninfektion“ über Mund und Nase gezogen werden. Ausgenommen sind auch hier nur Kinder bis sechs. Zudem ist auch in „Öffis“ ein Abstand von mindestens einem Meter von anderen Fahrgästen einzuhalten. Die Verpflichtung zum Mund-Nasen-Schutz gilt auch in Taxis und bei Fahrdienstvermittlern wie Uber.

Neu dazu kommt nun auch eine Regelung für Fahrgemeinschaften zwischen Personen, die nicht im selben Haushalt leben: Diese sind nur mit Maske und ein Meter Abstand zulässig. Für eine Maskenpflicht am Arbeitsplatz braucht es der Verordnung zufolge Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer – sofern die Schutzmasken nicht wie im Handel ohnehin vorgeschrieben sind.

Fünf Ausnahmen werden erweitert

Das „Betreten öffentlicher Orte“ bleibt weiterhin verboten. Zu den fünf Ausnahmen (Notfall, Betreuung und Hilfe, Deckung der Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, Arbeit und Bewegung im Freien alleine oder mit Mitbewohnern) kommt nun aber eine weitere dazu: nämlich das Einkaufen bzw. die Inanspruchnahme jener Dienstleistungen, die bereits wieder angeboten werden dürfen.

Und schließlich legt die Verordnung auch fest, dass als „notwendiges Grundbedürfnis“ auch Hochzeiten (und wie bisher schon Begräbnisse) gelten und daher eine Ausnahme von der allgemeinen Ausgangsbeschränkung rechtfertigen. Beides soll aber nur im „engen familiären Kreis“ stattfinden.

Hochzeitsgesellschaft
Getty Images/Stone RF/Thomas Barwick
Große Hochzeitsfeiern gibt es vorläufig keine

Gesundheitskontrollen an allen Grenzen

Weiters werden nach Ostern die Gesundheitskontrollen auf die Grenzübergänge zu allen Nachbarländern ausgeweitet. Damit sind auch Tschechien und die Slowakei von der Maßnahme umfasst. Bei der Einreise muss demnach durch ein ärztliches Zeugnis bestätigt werden, dass keine SARS-CoV-2-Infektion vorliegt.

Alternativ ist für Österreicher und Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich auch eine 14-tägige Heimquarantäne möglich. Auch die Durchreise ist (ohne Zwischenstopp) erlaubt. Weiterhin zulässig ist unter anderem auch der Güterverkehr.

Die gleichen Gesundheitskontrollen – ärztliches Zeugnis oder 15 Tage Heimquarantäne – gelten auch für alle, die auf dem (derzeit ohnehin sehr beschränkten) Luftweg nach Österreich kommen. Das wurde in einer weiteren Verordnung geregelt.