400-m2-Regelung: Juristen sehen Chance auf Schadenersatz

Beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) gehen immer mehr Beschwerden über die Covid-19-Maßnahmengesetze bzw. die dazugehörigen Verordnungen ein. Geschäfte mit weniger als 400 Quadratmetern durften gestern aufsperren, größere nicht. Betroffene Firmen könnten auf Schadenersatz klagen – mit Erfolg, wie einige Juristen meinen.

Die Unterscheidung sei sachlich nicht zu rechtfertigen, gemeinsam mit dem Verbot der Zonierung sei das ein Verstoß gegen die verfassungsrechtlich garantierten Grundrechte der Erwerbsfreiheit und der Gleichbehandlung, sagte Rechtsanwalt Andreas Schütz von Taylor Wessing zur APA. Der Anwalt vertritt einige Firmen im Handel, die diesbezüglich schon nachgefragt hätten. Namen nannte er nicht.

Auch der ehemalige Staatsanwalt Georg Krakow hält die aktuelle Regelung für problematisch, zumal aus gesundheitspolitischer Sicht eine sachliche Rechtfertigung fraglich sei. „Wenn jetzt jemand ungleich behandelt wird, dann kann er sich an den Verfassungsgerichtshof wenden, zunächst wird womöglich ein Bescheid ergehen, den er dann bekämpfen kann, und kann dort, wenn er recht bekommt und bei den Ersten ist, auch einen Schadenersatzanspruch erlangen“, sagte Krakow im Ö1-Mittagsjournal.

Rechtsanwalt Markus Kajaba sieht das anders. Er kann sich zwar durchaus vorstellen, dass der VfGH das Gesetz kippt. Dass Händler tatsächlich Schadenersatz bekommen, hält er allerdings für unwahrscheinlich. Einkaufszentrumsbetreiber Richard Lugner hat wenig Hoffnung. „Es bringt nichts, wenn man beim Verfassungsgerichtshof eine Klage einbringt, die nächste Session ist im Juni, und ab 1. Mai dürfen wir eh schon aufsperren, also es ist sinnlos.“