Arbeitgeber können Urlaub einseitig anordnen

Die Coronavirus-Krise hat eine Reihe von Gesetzesänderungen mit sich gebracht – viele davon abseits der öffentlichen Wahrnehmung. Dabei bedeuten sie mitunter einschneidende Änderungen: Eine Neuerung im ABGB, dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch, etwa erlaubt es Arbeitgebern seit März, unter bestimmten Umständen Personal auch gegen dessen Willen auf Urlaub zu schicken, wie Ö1 gestern berichtete.

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Grundsätzlich muss ein Urlaub zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden, durch ein im Nationalrat beschlossenes Gesetzespaket wurde diese Bestimmung aber weitgehend ausgehebelt. Zwei am 23. März in Kraft getretene neue Absätze im ABGB sehen eine Art Anordnungsrecht des Dienstgebers vor, sprich Arbeitnehmer können einseitig dazu angehalten werden, Urlaub oder Zeitguthaben zu verbrauchen.

Spätestens mit Jahresende außer Kraft

Philipp Brokes, Arbeitsrechtsexperte von der Arbeiterkammer, sagte dazu: „Solange ein Betrieb von den Maßnahmen, die aufgrund der Coronavirus-Krise verhängt wurden, mittelbar oder unmittelbar betroffen ist, gehen wir davon aus, dass diese Urlaubsanordnungsmöglichkeit bestehen wird.“ Allerdings habe dieses Gesetz, wie derzeit viele, „eine sogenannte Sunset-Clause, das heißt, diese Bestimmungen treten mit 31.12.2020 außer Kraft“.

Es gebe allerdings eine große Ausnahme von der neuen Urlaubsregelung, sagten sowohl Brokes als auch der Wiener Rechtsanwalt und Arbeitsrechtsexperte Markus Löscher: Für Betriebe, in denen Kurzarbeit eingeführt wurde, sei diese nicht gültig. Zudem gebe es eine zeitliche Begrenzung: Sechs Wochen für Altansprüche und zwei Wochen aus dem laufenden Urlaubsjahr, sprich, insgesamt können acht Wochen Urlaub einseitig angeordnet werden.

Entgelt muss im Regelfall weitergezahlt werden

Gleichzeitig heißt es in den besagten Änderungen des Paragrafen 1155 des ABGB: „Auch für Dienstleistungen, die nicht zustande gekommen sind, gebührt dem Dienstnehmer das Entgelt, wenn er zur Leistung bereit war und durch Umstände, die auf Seite des Dienstgebers liegen, daran verhindert worden ist; er muß sich jedoch anrechnen, was er infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat.“ Gleiches gilt auch bei Maßnahmen, „die zum Verbot oder zu Einschränkungen des Betretens von Betrieben führen“.