Schutz vor Übernahmen aus dem Ausland wird verstärkt

Das von Wirtschaftsministerin Margarete Schramböck (ÖVP) bereits mehrmals angekündigte Gesetz zum Schutz heimischer Unternehmen vor Übernahmen aus dem Ausland rückt näher. Ein entsprechender Entwurf ging heute in Begutachtung. Dieser sieht eine Genehmigungspflicht für Investoren aus Drittstaaten vor, die 25 Prozent oder mehr an einer heimischen Firma halten wollen.

Diese Schwelle sinkt auf zehn Prozent, wenn es sich um ein Unternehmen in einem sensiblen Bereich handelt. Diese Bereiche sind „Verteidigungsgüter und -technologien“, „Betreiben kritischer Energieinfrastruktur“, „Betreiben kritischer digitaler Infrastruktur, insbesondere von 5G-Infrastruktur“, „Wasser“, „Betreiben von Systemen, die die Datensouveränität der Republik Österreich“ sowie „Forschung und Entwicklung in den Bereichen Arzneimitteln, Impfstoffe, Medizinprodukte und persönliche Schutzausrüstung“.

Jede Aufstockung muss bewilligt werden

Zudem ist eine neue Genehmigung nötig, wenn ein ausländischer Investor seinen Anteil erhöhen will, konkret liegt die zweite Schwelle bei 50 Prozent. Bei kritischen Bereichen liegen die Genehmigungsschwellen bei zehn, 25 und 50 Prozent.

Keine Genehmigungspflicht gibt es dagegen, wenn das Zielunternehmen ein „Kleinstunternehmen, einschließlich Start-up-Unternehmen, mit weniger als zehn Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern und einem Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von unter zwei Millionen Euro“ ist, heißt es im Gesetzesentwurf.

Geprüft werden soll, ob eine Direktinvestition die „Sicherheit oder öffentliche Ordnung einschließlich der Krisen- und Daseinsvorsorge“ gefährde. Steigen mehrere ausländische Investoren in ein heimisches Unternehmen ein, soll deren Stimmanteil am Zielunternehmen zusammengerechnet werden.

Bis zu drei Monate Zeit für Prüfung

Das Prozedere sieht vor, dass der Investor bzw. der Investor und das Zielunternehmen gemeinsam einen Genehmigungsantrag bei der Regierung stellen müssen. Die Entscheidung obliegt dann dem zuständigen Minister, der binnen eines Monats entweder grünes Licht für die Beteiligung geben oder ein „vertieftes Prüfverfahren“ einleiten muss. Ergeht in diesem Zeitraum keine Entscheidung, gilt die Genehmigung als erteilt.

Bei einem vertieften Prüfverfahren hat der Minister zwei weitere Monate Zeit, um die Beteiligung nach einer Prüfung entweder zu genehmigen, eine Genehmigung mit Auflagen zu erteilen oder die Genehmigung gänzlich zu verweigern. Verstreicht die zweimonatige Frist ohne Entscheidung, gilt die Genehmigung als erteilt. Österreich setzt mit dem Gesetz eine EU-Verordnung um.