Arbeitsrechtliche Regeln für Auslandsreisen konkretisiert

Ob und unter welchen Bedingungen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Ausland Urlaub machen dürfen und ob man nachher im Falle einer Coronavirus-Erkrankung um das Gehalt fürchten muss, wurde in den letzten Wochen von Arbeitsrechtlern rege diskutiert. Das Arbeitsministerium traf sich gestern mit den Sozialpartnern, um die Rechtslage zu konkretisieren.

Gemeinsam mit Arbeiterkammer, Wirtschaftskammer, ÖGB und Industriellenvereinigung kam das Ministerium zu dem Ergebnis, dass sich ein Arbeitnehmer in der Regel nicht sorgen müsse, nicht bezahlt zu werden, wenn er im Ausland Urlaub macht, sich an die dortigen Coronavirus-Auflagen hält und dann an Covid-19 erkrankt.

Wer sich an Bestimmungen hält, hat kein Problem

„Sowohl beim Urlaub in Österreich als auch im Ausland gilt: Hält man sich an die landesüblichen Covid-Vorsichtsbestimmungen, wird man in der Regel keine Probleme mit der Entgeltfortzahlung bekommen“, heißt es in einer Aussendung des Ministeriums.

Bei grob fahrlässigem Verhalten könne es jedoch Probleme bei der Entgeltfortzahlung geben, so Arbeitsministerin Christine Aschbacher (ÖVP) gegenüber dem Ö1-Morgenjournal, etwa dann, wenn man „gemeinsam aus einem Gefäß“ trinke „bei einer Party am Strand“, so die Ministerin.

Keine Sicherung bei höherer Reisewarnstufe

Keine Sicherung der Entgeltfortzahlung gebe es jedoch, wenn der Arbeitnehmer in einem Land mit Reisewarnstufe fünf oder sechs urlaubt, so das Ministerium. Das gilt in der EU aktuell für Schweden, Großbritannien und Portugal sowie für die italienische Region Lombardei und für das deutsche Bundesland Nordrhein-Westfahlen.

Ein Entlassungsgrund liege im Falle einer Erkrankung aber nicht vor. Generell kann der Arbeitgeber „eine Reise ins Ausland nicht verbieten oder als Entlassungsgrund heranziehen“, so das Ministerium.

Bei einem Urlaub in Österreich sei die Entgeltfortzahlung durch das Epidemiegesetz gesichert. Es soll auch auf der Ministeriumswebsite ein Handbuch mit den konkretisierten Regeln geben.

Ein anschließendes Gesetz brauche es aber nicht mehr, da das Handbuch nur eine Klarstellung sei, sagte ein Ministeriumssprecher zur APA. „Wir haben die bestehenden Regeln so ausgelegt, dass alle klar wissen, was sind die Spielregeln“, sagte der Sprecher.