Volkswagen-Logo auf einem geparkten Auto
ORF.at/Carina Kainz
EuGH-Urteil

Klage gegen VW auch in Österreich möglich

Geschädigte des VW-Abgasskandals dürfen nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) im Land des Autokaufs auf Schadenersatz klagen. Das bedeutet, dass österreichische Käuferinnen und Käufer auch in Österreich vor Gericht ziehen können – und nicht nur in Deutschland, wo Volkswagen seinen Sitz hat. Das entschied das Höchstgericht am Donnerstag in Luxemburg (Rechtssache C-343/19).

Hintergrund ist der Fall von 574 österreichischen VW-Kundinnen und -Kunden, deren Sammelklage vor dem Landesgericht Klagenfurt anhängig ist. Normalerweise müsste eine Klage in dem Land eingereicht werden, in dem der Beklagte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Deshalb hatte das Landesgericht Klagenfurt beim EuGH angefragt, ob es überhaupt zuständig ist.

Der deutsche VW-Konzern hatte sich gegen Klagen in anderen Ländern als seinem Heimatland gewehrt und in dem Klagenfurter Sammelverfahren vorgebracht, österreichische Gerichte seien nicht zuständig, da VW in Deutschland seinen Sitz habe und auch die Software zur Manipulation des Abgasausstoßes dort eingebaut worden sei.

Verweis auf Ort der Verwirklichung des Schadens

Die Luxemburger Richter entschieden nun grundsätzlich, dass in Fällen wie dem VW-Abgasskandal eine Ausnahme von den gängigen gerichtlichen Zuständigkeiten vorliegt. Der Ort der Verwirklichung des Schadens liege im konkreten Fall in Österreich. Zudem könne ein Autohersteller, der beim Bau eines Fahrzeugs eine unzulässige Manipulation vornimmt, davon ausgehen, dass er vor den Gerichten desjenigen Landes geklagt wird, in dem er die Autos verkauft.

Und: Der Schaden ist nach Ansicht der Luxemburger Richter erst mit dem Kauf der manipulierten VW-Fahrzeuge „zu einem Preis, der über ihrem tatsächlichen Wert lag“, eingetreten – obwohl die Fahrzeuge bereits beim Einbau der manipulierenden Software „mit einem Mangel behaftet waren“. Weiters stellte der EuGH fest, dass im Fall des Vertriebs von manipulierten Fahrzeugen „der Schaden des Letzterwerbers weder ein mittelbarer Schaden noch ein reiner Vermögensschaden ist und beim Erwerb eines solchen Fahrzeugs von einem Dritten eintritt“.

Freude beim VKI

Der VKI brachte im September 2018 für rund 10.000 Geschädigte 16 Sammelklagen mit einem Streitwert von 60 Mio. Euro gegen die Volkswagen AG bei allen österreichischen Landesgerichten ein und jubelte nun über den EuGH-Entscheid. „Damit können die Verfahren in Österreich fortgesetzt werden, die Gerichte können sich – fast zwei Jahre nach Einbringung der Klagen – endlich den Sachfragen zuwenden.“ Das Verfahren für 574 VW-Kunden in Klagenfurt liegt seit mehr als einem Jahr auf Eis, denn im April 2019 hatte das Landesgericht das Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH eingeleitet.

VW-Anwälte: „Vertrauen auf Gerichte in Österreich“

Von den österreichischen VW-Anwälten hieß es in einer ersten Reaktion, die Zuständigkeitsfrage der österreichischen Gerichte für die Sammelklagen sei bisher unbeantwortet und daher zu prüfen gewesen. „Dazu lagen in Österreich unterschiedliche erstinstanzliche Entscheidungen vor“, teilten die Anwälte der Kanzlei Freshfields Bruckhaus Deringer in einem Statement mit. „Die VW AG nimmt diese heute erfolgte Entscheidung des EuGH zur Kenntnis und vertraut in den weiteren Verfahren auf die Gerichte in Österreich.“

Karlsruhe: VW muss grundsätzlich Schadenersatz zahlen

Ende Mai hatte der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe für Deutschland entschieden, dass VW Käuferinnen und Käufern manipulierter Dieselautos grundsätzlich Schadenersatz zahlen muss. Allerdings müssen die gefahrenen Kilometer auf die Entschädigung angerechnet werden. VW hatte im September 2015 zugegeben, in weltweit elf Millionen Fahrzeugen eine illegale Software eingesetzt zu haben.

Für Österreicher und Österreicherinnen war damit der Weg geebnet worden, in Deutschland gegen VW vor Gericht zu ziehen. „Das Verhalten der Beklagten ist als sittenwidrig zu bezeichnen“, sagte der Vorsitzende Richter zur Urteilsbegründung. Auch habe das Unternehmen „im eigenen Kosten- und Gewinninteresse durch bewusste Täuschung“ des deutschen Kraftfahrtbundesamts (KBA) gehandelt.

„Arglistiges“ Verhalten

Zudem habe VW „systematisch und langwierig Fahrzeuge in Verkehr gebracht“, deren Motorsteuerungssoftware für die Täuschung programmiert worden war. Das deutsche Höchstgericht ging von einer „strategischen Unternehmensentscheidung durch arglistige Täuschung der Genehmigungsbehörde“ aus. „Ein solches Verhalten ist mit den grundlegenden Werten der Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbaren“, hieß es in der Urteilsbegründung.