AK: Entgeltfortzahlung bei CoV-Erkrankung im Urlaub

Wenn man im Urlaub am Coronavirus erkrankt oder sich der Dienstantritt wegen behördlicher Maßnahmen oder Quarantäne verzögert, dürfte es in der Regel keine Probleme bei der Entgeltfortzahlung geben, wenn man sich an die landesüblichen Covid-19-Vorsichtsbestimmungen hält, wie das Arbeitsministerium Mitte Juni betont hat. Wichtig für den Anspruch ist nach Expertenansicht das Verhalten, auch bei Reisen in Gebiete mit den Stufen fünf und sechs.

Nicht nur die Reisebewegung als solche, sondern vor allem auch das Verhalten des Arbeitnehmers am Ort sei entscheidend, so Philipp Brokes, Experte der Arbeiterkammer Wien, zur APA. Das gelte auch, wenn die Reisewarnstufe erst während des Aufenthalts auf die Stufe fünf oder sechs erhöht werde. Der Arbeitnehmer dürfe sich nicht grob fahrlässig verhalten. Beurteilt werde die Klage vom Gericht wohl im Einzelfall.

Handbuch als Richtschnur

Kläger sei in diesem Fall der Arbeitgeber, der nachweisen müsse, dass dem Arbeitnehmer die Entgeltfortzahlung nicht zustehe. Das vom Arbeitsministerium veröffentlichte Handbuch sei als Richtschnur zu sehen. Die Stufe alleine bewirke nicht, dass jemand erkranke oder am Urlaubsort in Quarantäne müsse. Kommt es zu einer Dienstverhinderung, weil der Urlauber vor Ort in Quarantäne kommt, wird es ihm in aller Regel zumutbar sein, einen Coronavirus-Test machen zu lassen, um die Dauer der Quarantäne zu verkürzen. Sollte er das nicht tun, werde es wohl keine Fortzahlung des Entgelts geben.

Homeoffice statt Quarantäne

Aufrecht bleibt die Entgeltfortzahlung laut AK, wenn Homeoffice statt einer Quarantäne von zwei Wochen vereinbart wird. Der Arbeitnehmer muss laut AK dem Unternehmen nicht vorab bekanntgeben, wo der Urlaub verbracht wird. Die Beschäftigten sind nur verpflichtet, auf Anfrage nach dem Urlaub mitzuteilen, ob sie in einem Gebiet der Stufe fünf oder sechs waren.

Für Länder mit Reisewarnstufe unter fünf werde die Vorwerfbarkeit einer dennoch eingetretenen Dienstverhinderung, sei es infolge Krankheit oder Quarantäne, eher gering sein, so der AK-Experte. Hier gebe es also nicht einmal diese pauschale „Vermutung“ der Fahrlässigkeit wie bei Stufe fünf oder sechs, sondern es könne nur auf das tatsächlich gesetzte Verhalten am Urlaubsort abgestellt werden – wie etwa im Fall, dass kein Mund-Nasen-Schutz getragen oder kein Abstand eingehalten wurde. In aller Regel werde sich die Beweisführung (für den Arbeitgeber) hier besonders schwierig gestalten.