Maskenpflicht auch bei Pflegeheim- und Krankenhausbesuch

Die am Dienstag präsentierte Verschärfung der Maskenpflicht, die ab morgen in Kraft tritt, ist nun offiziell verordnet. Sie gilt nicht nur wie von der Regierung bereits angekündigt im Lebensmittelhandel, bei Bank- und Postbesuchen, sondern auch für Besucher von Gesundheitseinrichtungen: In Pflegeheimen, Krankenanstalten und Kuranstalten müssen diese künftig einen Nasen-Mund-Schutz tragen.

Das geht aus der Adaptierung der „COVID-19-Lockerungsverordnung“ von Gesundheitsminister Rudolf Anschober (Grüne) hervor, die gestern am späten Abend im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde. Die Maskenpflicht für Besucher gilt für alle Orte, „an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden“, heißt es in der Vorordnung.

Die Maskenpflicht für Besucher von Gesundheitseinrichtungen hat es in dieser generellen Form bisher noch nicht gegeben. Bisher hatten die jeweiligen Betreiber laut der „Lockerungsverordnung“ lediglich „durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren“. In vielen Pflegeheimen und sonstigen Gesundheitseinrichtungen waren freilich schon bisher Masken zu tragen, was durch die jeweiligen Betreiber selbst entschieden wurde. Auch wurden teils weitere Maßnahmen (wie etwa Fiebermessen beim Eingang) vorgenommen.

Masken weiterhin in Apotheken und „Öffis“ Pflicht

Wie angekündigt ist auch beim Betreten des Kundenbereichs im Lebensmitteleinzelhandel, von Banken und der Post (einschließlich der Postpartner) wieder eine Maske zu tragen. Weiterhin gilt das auch für Apotheken. Ebenso aufrecht bleibt die Bestimmung, wonach in öffentlichen Verkehrsmitteln Masken getragen werden müssen.

Die Verpflichtung gilt sowohl für die Kunden wie auch die Betreiber und Mitarbeiter der genannten Einrichtungen – „sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet“.