Frau in Jogginghose blickt von ihrer Couch aus aus dem Fenster
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Heimquarantäne

„Selbstüberwacht“ mit Kontrollbesuchen

Egal ob selbst mit dem Coronavirus infiziert, Kontakt ersten Grades oder aus einem Risikogebiet zurückgekehrt: Wer behördlich unter Heimquarantäne gestellt wird, ist für mindestens zwei Wochen aus dem öffentlichen Leben genommen, um die weitere Ausbreitung von Covid-19 einzudämmen. Die Isolation gilt offiziell als „selbstüberwacht“ – wird allerdings durch die Behörden mit Stichprobenbesuchen kontrolliert.

Per amtsärztlichen Bescheid und damit verpflichtend in Quarantänte geschickt werden grundsätzlich Personen, bei denen ein positives Testergebnis vorliegt, außerdem jene, die Kontakt zu einer oder einem Infizierten hatten. Auch wer aus einem Risikogebiet nach Österreich einreist, muss verpflichtend automatisch 14 Tage in Heimquarantäne – ein „Freikaufen“ aus der Isolation durch die Vorlage eines negativen PCR-Tests ist derzeit noch möglich, wird mit einer in Kürze erwarteten neuen Verordnung aber nur noch in Sonderfällen möglich sein.

Die Bezeichnung „selbstüberwacht“ ist dabei nur halb korrekt, denn ob man wirklich in den eigenen vier Wänden bleibt oder nicht, wird stichprobenartig durch Kontrolleure der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde überwacht.

Großteil der bisherigen Kontrollen in Tirol

Während in Wien Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadt Wien im Einsatz sind, setzt man in Tirol sehr stark auch auf die Hilfe der Polizei, wie das Ö1-Mittagsjournal berichtete. Dort wurde auch verhältnismäßig am strengsten bzw. häufigsten kontrolliert: 32.800 Besuche bei Isolierten wurden durchgeführt, das entspricht laut Ö1 zwei Drittel aller insgesamt in Österreich durchgeführten Kontrollen.

In Klagenfurt ist das Ordnungsamt zuständig. 230 Kontrollen wurden in der Kärntner Landeshauptstadt bisher durchgeführt, 20 Personen konnten dabei nicht an ihrer Wohnadresse angefunden werden – mehr dazu in kaernten.ORF.at.

Verwaltungsstrafe und strafrechtliche Verfolgung

Bei Verstößen gegen die Heimquarantäne – etwa, wenn jemand einkaufen oder spazieren geht – drohen Geldstrafen bis zu 1.450 Euro allein für die Verwaltungsübertretung. Personen, die sich in Heimquarantäne befinden, weil sie positiv getestet wurden, droht darüber hinaus ein strafrechtliches Verfahren wegen der Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten.

Erst am Mittwoch wurde eine Frau in Kärnten deswegen zu 800 Euro Geldstrafe und sechs Monaten bedingter Haft verurteilt. Sie war Ende März positiv auf das Coronavirus getestet worden, verließ wenige Tage später aber ihre Wohnung, um an einem Bankschalter im Supermarkt Geld zu überweisen – mehr dazu in kaernten.ORF.at.

Magistratsbescheid
ORF.at
Ein Absonderungsbescheid des Magistrats Wien bedeutet Heimquarantäne – ohne Ausnahme für Spaziergänge oder Ähnliches

Kein Besuch, keine Spaziergänge

Wer unter „selbstüberwachte Heimquarantäne“ gestellt wird, für den gilt: Das Verlassen der Wohnung bzw. des eigenen Grundstücks ist verboten, das Empfangen von Besuch ebenso. Ausnahmen gibt es dafür nicht – wer sich nicht selbst oder durch Angehörige versorgen kann, muss sich an soziale Dienste der jeweiligen Gemeinde oder des Bezirks wenden. Auch das Ausführen von Hunden muss von anderen übernommen werden.

Wer mit anderen Personen zusammenlebt, soll sich möglichst „in anderen Räumen“ aufhalten und die sanitären Einrichtungen nicht „zeitgleich“ benutzen. Der Absonderungsbescheid gilt trotzdem nur für die Person, auf die er ausgestellt ist. Die mit ihm oder ihr im Haushalt lebenden Menschen sind davon nicht betroffen und können weiterhin arbeiten, zur Schule oder einkaufen gehen. Das gilt aber im Normalfall nur für Quarantänen, die aufgrund von Verdachtsfällen oder eben einer Rückkehr aus Risikoländern verhängt wurden. Wer tatsächlich mit positiv Getesteten zusammenlebt, wird selbst als Kontakt ersten Grades eingestuft und daher ohnehin selbst auch unter Heimquarantäne gestellt.