Reisende am Flughafen
APA/Harald Schneider
Einreise aus Risikogebieten

Verwirrung um neue Verordnung

Tagelang hatte Unklarheit über die Details zur neuen Verordnung zu den Einreisebeschränkungen aus Risikogebieten geherrscht – am Freitag wurden die Einzelheiten schließlich vom Gesundheitsministerium kommuniziert. Doch herrschte selbst danach Unklarheit über die genaue Interpretation der neuen Vorschriften – und zwar auch im Ministerium selbst.

Am Ende ist klar: Um einen PCR-Test kommt man als Einreisender aus einem der 32 definierten Risikogebiete jedenfalls nicht herum. Die Regel gilt für Österreicher, EU- und EWR-Staatsbürger, Schweizer Staatsbürger sowie all jene Personen, die einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben (sowie Personen mit Aufenthaltsberechtigung).

So gilt für alle Rückkehrer aus den genannten Staaten bzw. mit entsprechendem Aufenthaltstitel grundsätzlich, dass sie bei der Einreise einen negativen PCR-Test vorweisen müssen. Dieser darf nicht älter als drei Tage sein. Ist das nicht möglich, so ist laut dem Verordnungstext eine zehntägige selbstüberwachte Heimquarantäne anzutreten.

Test binnen 48 Stunden zu beantragen

Während dieser ist dann der erwähnte PCR-Test zu beantragen – und zwar binnen 48 Stunden, wie es aus dem Gesundheitsministerium hieß. Zu bezahlen ist dieser selbst. Sobald das Testergebnis vorliegt, dürfen die Betroffenen die Quarantäne beenden. Wenn dieser Test nicht nachgeholt wird, bedeutet das eine Verwaltungsübertretung, die mit bis zu 1.450 Euro zu bestrafen ist, hieß es aus dem Ministerium.

Einreise aus Risikogebieten: Verwirrung um neue Verordnung

Tagelang hatte Unklarheit über die Details zur neuen Verordnung zu den Einreisebeschränkungen aus Risikogebieten geherrscht – am Freitag wurden die Einzelheiten schließlich vom Gesundheitsministerium kommuniziert. Doch herrschte selbst danach Unklarheit.

Der nunmehrigen Letztinterpretation der Verordnung durch das Ministerium ging ein Hin und Her voraus – schließlich wurde am Samstagvormittag eine zuvor kommunizierte Ansicht abermals revidiert. Zuvor hatte es – nach mehrmaliger Rückfrage – geheißen, alternativ wäre ein Verbleib in der zehntägigen Quarantäne (ohne Testung) möglich. Das ist aber nun definitiv doch nicht der Fall, heißt es in der aktuellen Auskunft.

Damit stellt die neue Regelung eine Verschärfung dar. Denn bisher galt laut Gesundheitsministerium für Rückkehrer, dass sie ein ärztliches Attest vorlegen mussten, das nicht älter als vier Tage ist. Alternativ konnten sie in eine 14-tägige (Heim-)Quarantäne gehen und diese dann ohne Testung verlassen. Die neue Einreiseverordnung gilt ab kommendem Montag, für Personen, die sich an diesem Tag bereits im Ausland befinden, gelten die Änderungen erst ab Donnerstag, den 30. Juli.

Bosnien, Serbien und Türkei als Risikostaaten

Als Staaten bzw. Gebiete mit einem erhöhten Covid-19-Risiko gelten laut der Verordnung: Ägypten, Albanien, Bangladesch, Weißrussland (Belarus), Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Chile, Ecuador, Indien, Indonesien, Iran, Kosovo, Mexiko, Moldau (Moldawien), Montenegro, Nigeria, Nordmazedonien, Pakistan, Peru, Philippinen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation, Schweden, Senegal, Serbien, Südafrika, Türkei, Ukraine, Vereinigte Staaten und die Provinz Hubei (China).

Drittstaatsangehörige müssen jedenfalls in Quarantäne

Eine verpflichtende Quarantäne auch bei negativem PCR-Test gilt nur für Drittstaatsangehörige. Diese Personengruppe darf freilich (wie schon bisher) grundsätzlich ohnehin nicht nach Österreich einreisen. Ausnahmen gibt es nur für jene, die über ein Schengen-Land einreisen. Voraussetzung für eine solche Einreise ist weiterhin ein negativer PCR-Test; dieser darf nun nicht älter als 72 Stunden sein.

Im Gegensatz zum Ist-Stand müssen die Betroffenen aber auch bei Vorliegen eines solchen negativen Testergebnisses verpflichtend in einer zehntägigen (Heim-)Quarantäne verbleiben. Ein „Freitesten“ daraus ist nicht möglich. Auch ist für die Quarantäne eine Unterkunftsbestätigung vorzulegen. Drittstaatsangehörige mit Wohnsitz in Österreich wie etwa jene aus den zuletzt wegen hoher CoV-Zahlen diskutierten Balkan-Ländern sind von dieser Regelung nicht betroffen, sondern fallen unter die oben erwähnten Bestimmungen.

Ausnahmen etwa für Pflege- oder Saisonarbeitskräfte

Ausnahmen vom Einreiseverbot gelten bei Drittstaatsangehörigen für Pflegepersonal, Saisonarbeitskräfte und Diplomaten. Sofern sie sich nicht durchgehend in einem der als sicher eingestuften Länder aufgehalten haben, müssen auch sie einen negativen PCR-Test vorweisen und dann eine zehntägige Heimquarantäne antreten. Diese kann verlassen werden, sobald ein währenddessen durchgeführter PCR-Test negativ ausfällt.

Für Berufspendler ist eine Einreise mit Gesundheitszeugnis möglich. Auch dieses Zeugnis muss einen negativen PCR-Test bestätigen, der bei Einreise nicht länger als drei Tage zurückliegt. Eine selbstüberwachte Quarantäne ist nicht notwendig.

Freie Einreise aus Ländern mit stabiler Covid-19-Situation

Kommen Österreicher, EU- und EWR-Bürger oder Schweizer aus einem Staat mit einer stabilen Covid-19-Situation (etwa Deutschland, Italien, Schweiz, Norwegen), besteht freie Einreise. Die Person muss sich dafür aber in den vergangenen zehn Tagen ausschließlich in folgenden – derzeit sicheren – Staaten aufgehalten haben: Andorra, Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Monaco, Niederlande, Norwegen, Polen, San Marino, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vatikan, dem Vereinigtes Königreich und Zypern.

Regeln für Rückkehrer aus nicht definierten Staaten

Für alle übrigen, nicht definierten Staaten (die genannten „sicheren“ Staaten bzw. die zuvor genannten Risikostaaten und -gebiete ausgenommen) gelten wiederum eigene Regeln. Für all jene Österreicher, EU- und EWR-Staatsbürger, Schweizer Staatsbürger sowie all jene Personen, die einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben, sowie für Personen mit Aufenthaltsberechtigung gibt es Restriktionen – bei der Einreise ist ebenso ein PCR-Test vorzulegen.

Dieser darf auch in diesen Fällen nicht älter als drei Tage sein, geht aus der Verordnung des Gesundheitsministers hervor. Kann ein solcher nicht vorgewiesen werden, müssen die Betroffenen in eine zehntägige (Heim-)Quarantäne. Diese kann entweder abgewartet werden oder (sofern die Betroffenen während dieser Quarantäne auf eigene Kosten einen PCR-Test durchführen lassen) bei Vorliegen eines negativen Testergebnisses frühzeitig beendet werden.

Im Gegensatz zu jenen Personen, die aus einem Risikoland kommen, gibt es für Rückkehrer aus diesen nicht näher definierten Gebieten aber keine Verpflichtung, einen solchen nachträglichen Test durchführen zu lassen.

Keine Einschränkungen gibt es indes bei Staatsbesuchen und bei besonderen familiären Gründen – etwa bei der Einreise von Lebenspartnern und -partnerinnen oder bei Anlässen wie Hochzeiten und Taufen. Die bloße Durchreise durch Österreich ohne Zwischenstopp bleibt ohne Einschränkung möglich, heißt es in der Verordnung.

Kritik an Verordnungsqualität

Scharfe Kritik am durch das Ministerium ausgelösten Chaos um die Verordnung und auch an der Qualität des Verordnungstextes übte der Verfassungsexperte Heinz Mayer. „Das ist die Konsequenz einer seit Langem zu beobachtenden Tendenz, die juristische Kompetenz auf Ebene der Ministerien zu verdünnen.“ Zu ebenfalls in der Verordnung zu findenden redaktionellen Fehlern sagte er, „auch das sollte nicht vorkommen“.

Hier hakte die FPÖ ein: „Zuerst sagte Anschober, man müsse sich mit dem Einreise-Verordnungstext Zeit lassen, um Fehler zu vermeiden, jetzt ist in einem fehlerhaften Schachtelsatz davon die Rede, dass die ‚Unterschrift für diesen Zeitraum nicht verlassen werden darf‘“, verwies Parteichef Norbert Hofer auf die entsprechende Passage. „Leider muss man im Fall von Anschober mittlerweile nicht mehr von Pfusch oder Blamage sprechen, sondern Unfähigkeit. Denn sein Ressort ist nicht dazu in der Lage, einen klaren und verständlichen Verordnungstext hinauszubringen, der auch hält.“