Nach VfGH-Erkenntnis: Lockerungsverordnung geändert

Gesundheitsminister Rudolf Anschober (Grüne) hat in der Nacht auf heute die Coronavirus-Lockerungsverordnung ändern lassen. Mit der Novelle ist der allgemeine Mindestabstand von einem Meter („beim Betreten öffentlicher Orte“) gegenüber haushaltsfremden Personen gefallen. Weiterhin gilt der Mindestabstand allerdings an bestimmten Orten, wie etwa „Öffis“, bei Veranstaltungen oder in geschlossenen Räumen.

Damit reagierte Anschober auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs (VfGH). Dieser hatte zuletzt die allgemeinen, bereits nicht mehr gültigen Coronavirus-Ausgangsbeschränkungen für gesetzwidrig erklärt, weil sie vom Covid-19-Maßnahmengesetz nicht gedeckt waren. Auch die bis heute noch gültige allgemeine Abstandsregel war laut Juristen und Juristinnen somit rechtswidrig.

Der Grund liegt darin, dass laut Gesetz das Betreten von „bestimmten Orten“ mittels Verordnung untersagt werden kann, „soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist“. Mit seiner am 15. März erlassenen (und später bis 30. April verlängerten) Verordnung dazu hat Gesundheitsminister Anschober aber das Betreten öffentlicher Orte allgemein für verboten erklärt.

Auch in der Lockerungsverordnung war bis heute von „öffentlichen Orten“ die Rede. Die entsprechende Bestimmung wurde nun aber aus dem Rechtstext entfernt. Anschober hatte eine Novellierung bereits in den vergangenen Tagen angekündigt. Er bat die Bevölkerung dennoch dringend, weiterhin Abstand zu halten.