Neue Verordnung: Maske bei Indoor-Sportveranstaltungen

Das Sozialministerium hat heute Abend auf seiner Website die Verordnung zur Verschärfung der CoV-Maßnahmen erläutert. Demnach wird etwa auch beim Besuch von Indoor-Sportveranstaltungen das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes Pflicht sein. In Schwimmbädern braucht man eine Maske, außer man befindet sich in der Schwimmhalle oder in den Duschen.

Weitere Orte mit neuer Maskenpflicht

Präzisiert wird auch, welche Bereiche ansonsten von der Verpflichtung zum Tragen des Mund-Nasen-Schutzes umfasst sind. Neben den Orten, wo es bisher schon galt wie Supermärkten, Arztpraxen, Apotheken und Banken, werden nun explizit Museen, Ausstellungen, Bibliotheken, Archive sowie sonstigen Freizeiteinrichtungen für Gäste und Personal bei Kundenkontakt in geschlossenen Räumen angeführt. Ebenso gilt sie in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten.

Plexiglas in Geschäften Alternative

Als Alternative zur Maske bei Dienstleistungen werden als Schutzmaßnahme exemplarisch Plexiglasscheiben genannt. An der Supermarktkasse wird Personal künftig nicht zwingend mit Mund-Nasen-Schutz sitzen müssen. Denn wie auch in anderen Geschäften wird durch die heute publizierte Verordnung erlaubt, dass auch alternative Schutzmaßnahmen wie Plexiglasfenster für die Verkäufer bzw. Kassierinnen zum Einsatz kommen können.

Selbiges gilt eben auch im Dienstleistungsbereich, sofern das möglich ist. Ein Beispiel für eine entsprechende Plexiglasoption ist die Maniküre, wenn die Kundin von der Kosmetikerin (logischerweise mit Ausnahme der Hand) durch eine Plexiglaswand getrennt ist.

Ein Meter Abstand bei Betreten eines Lokals

Vom erstmaligen Betreten eines Lokals bis zum Einfinden am Verabreichungsplatz hat der Kunde bzw. die Kundin gegenüber anderen Personen, die nicht zu seiner/ihrer Besuchergruppe gehören, einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Gleiches gilt beim Verlassen der Gaststätte. Die Sperrstunde bleibt – zumindest bei der derzeitigen Ampelschaltung von maximal gelb – bei ein Uhr.

Was Veranstaltungen angeht, wird noch einmal klargestellt, dass bei zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen beim Sitzen der Mund-Nasen-Schutz nicht getragen werden muss. Gibt es keine zugewiesenen Plätze muss er hingegen angelegt bleiben. Events mit über 200 Personen haben einen CoV-Beauftragten zu bestellen und ein entsprechendes CoV-Präventionskonzept zu erarbeiten und umzusetzen.