Enge Auslegung bei Veranstaltungsbegrenzungen

Mit morgen treten in Österreich weitere Einschränkungen zur Verhinderung einer Weiterverbreitung von SARS-CoV-2 in Kraft. Bei nicht professionell organisierten Indoorveranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze sind dann nur noch zehn Personen zulässig. Wie das Gesundheitsministerium auf seiner Website klarstellt, wird bei Freizeitaktivitäten der Veranstaltungsbegriff eng ausgelegt.

Das Zehnpersonenlimit gilt demnach grundsätzlich „für soziale Aktivitäten in Gruppen“, die in geschlossenen Räumen stattfinden. Umfasst sind „insbesondere geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur Unterhaltung, Belustigung, körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung“. Kleinere kulturelle Events und Sport- sowie Freizeitveranstaltungen, die nur Stehplätze und kein Sicherheitskonzept bieten, sind demnach auf zehn statt bisher auf 50 Personen zu begrenzen.

Das betrifft beispielsweise Yoga-Kurse, Zumba-Stunden, Kartenrunden und Spieleabende. Dasselbe gilt für Hochzeiten, Filmvorführungen, Ausstellungen, Vernissagen, Kongresse, Schulungen und Aus- und Fortbildungen ohne zwingende berufliche Notwendigkeit. Ausgenommen sind lediglich Begräbnisse. Rettungs- und Feuerwehrorganisationen sind bei ihren Aus- und Fortbildungen insofern nicht betroffen, als sie in ihren Schulungsstätten längst Präventivmaßnahmen und Vorsorge gegen die Verbreitung des Coronavirus getroffen haben sollten. Außerdem sind sie dazu angehalten, Schulungen mit fixen Sitzplätzen abzuhalten und einen Covid-19-Beauftragten zu bestellen.

Im Freien

Im Freien gilt bei gruppenweisen Freizeitaktivitäten eine Höchstgrenze von 100 Personen. Bei professionellen Veranstaltungen mit einem Sicherheitskonzept und fixen Sitzplätzen erhöht sich das Limit auf bis zu 3.000 Personen, in Innenräumen auf maximal 1.500. Kann dabei der Mindestabstand von einem Meter nicht eingehalten werden und sind keine sonstigen Schutzvorrichtungen gegeben – etwa Abgrenzungen aus Plexiglas –, muss auch am Sitzplatz Mund-Nasen-Schutz getragen werden. Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, sind von der Abstandsregel ausgenommen.

Bei Veranstaltungen mit mehr als 200 Personen ist zwingend ein Covid-19-Beauftragter zu bestellen und ein entsprechendes Präventionskonzept zu erarbeiten und umzusetzen. Indoorveranstaltungen mit mehr als 500 Personen bedürfen grundsätzlich einer behördlichen Bewilligung. Bei Freiluftevents liegt diese Grenze bei 750 Personen.

Sämtliche Fach- und Publikumsmessen müssen behördlich bewilligt werden, brauchen zusätzlich einen Covid-19-Beauftragten, ein Präventionskonzept und geschulte Mitarbeiter. Unabhängig davon, ob die Messe im Freien oder in einem geschlossenen Raum stattfindet, ist eine MNS-Maske zu tragen, selbst wenn der Einmeterabstand eingehalten werden kann. Dasselbe gilt auf Märkten. Bei Vorträgen oder Seminaren auf Messen sind die Besucher auf die bei Veranstaltungen vorgesehenen Grenzen zu beschränken.

Sportstätten in Innenräumen

Generelle Maskenpflicht herrscht auch bei Sportstätten in geschlossenen Räumen, und zwar sowohl für Personal als auch für Kunden. Der Mund-Nasen-Schutz darf nur bei der unmittelbaren Sportausübung abgenommen werden. In Fitnessstudios, die von der Zehn-Personen-Regelung ausgenommen sind, muss er zwischen den einzelnen Gerätestationen bzw. Trainingsbereichen getragen werden.

Im Hobbysport kommt die Zehn-Personen-Grenze bei Mannschaftssportarten nicht zur Anwendung, bei denen mehr als zehn Sportler zum Spielbetrieb erforderlich sind. Im Fußball, Basketball oder Eishockey werden die Spieler beider Mannschaften nicht in die Höchstteilnehmerzahl einberechnet. In diesen Fällen ist die zulässige Teilnehmerzahl „durch die von der jeweiligen Sportart erforderliche Spielerzahl beschränkt“, betont das Gesundheitsministerium.

Ganz allgemein gelten die Personenobergrenzen nicht für den Profisport bzw. den beruflichen Bereich. Bauarbeiter, die oft auf engstem Raum tätig sind, müssen damit nicht abzählen, wie viele Kollegen sich gerade neben ihnen befinden. Dasselbe bleibt Künstlern, etwa bei Theater- oder Orchesterproben erspart.