Verpflichtende Herkunftsangaben laut EuGH zulässig

Bei der Kennzeichnung von Lebensmitteln dürfen EU-Staaten nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zusätzliche Angaben zur Herkunft auf der Verpackung vorschreiben. Das widerspreche nicht dem geltenden EU-Recht, entschied das Höchstgericht in Luxemburg heute. Allerdings müssten für eine weitgehendere Kennzeichnung bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

In der europäischen Lebensmittel-Informationsverordnung ist EU-weit geregelt, wie Lebensmittel zu kennzeichnen sind. Das Ursprungsland oder der Herkunftsort von Lebensmitteln muss vor allem dann angegeben werden, wenn ohne diese Angabe Verbraucher in die Irre geführt werden könnten.

Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Etiketten den Eindruck erwecken, dass das Produkt aus einem ganz anderen Herkunftsland kommt. Außerdem sind Herkunftsangaben bei frischem, gekühltem und gefrorenem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch verpflichtend.

Verbindung zwischen Qualität und Ursprung

Darüber hinausgehende Angaben können dem aktuellen Urteil zufolge etwa mit dem Verbraucherschutz oder dem Schutz von gewerblichen und kommerziellen Eigentumsrechten begründet werden.

Außerdem könne eine solche Kennzeichnung nur dann erfolgen, wenn nachweislich eine Verbindung zwischen der Qualität des Lebensmittels und seinem Ursprung bestehe. Zudem müssten die EU-Staaten nachweisen, dass eine Mehrheit der Verbraucher diesen Angaben wesentliche Bedeutung beimisst.

Hintergrund ist eine Klage des französischen Molkereikonzerns Groupe Lactalis gegen die französische Regierung. Lactalis richtete sich gegen ein Dekret, wonach auf Milchprodukten das Ursprungsland der Milch angezeigt werden muss. Der französische Staatsrat bat den Europäischen Gerichtshof daraufhin, die EU-Verordnung auszulegen.