Pauschale Vorratsdatenspeicherung laut EuGH nicht zulässig

Eine flächendeckende und pauschale Speicherung von Internet- und Telefonverbindungsdaten ist nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nicht zulässig. Ausnahmen seien aber möglich zur Bekämpfung schwerer Kriminalität und im Fall einer Bedrohung der nationalen Sicherheit, teilte der EuGH in einem heute veröffentlichten Urteil mit.

Konkret ging es um Regelungen in Frankreich, Großbritannien und Belgien. Gerichte aus diesen Ländern verhandeln Klagen gegen nationale Regelungen und baten den EuGH um Auslegung des europäischen Rechts. Der EuGH urteilte schon 2016, dass die anlasslose Speicherung von Telefon- und Internetdaten unzulässig sei.

Diese Linie bestätigte er jetzt im Wesentlichen, definierte aber Ausnahmeregeln. Zur Bekämpfung und Abwehr schwerer Straftaten dürfe ein Mitgliedsstaat die vorübergehende allgemeine Speicherung von Telefon- und Internetdaten anordnen. Das müsse sich allerdings auf den unbedingt erforderlichen Zeitraum beschränken und von Gerichten bzw. unabhängigen Behörden überprüft werden.