Anschober erlässt Regeln für Christkindlmärkte und Feiern

Das Gesundheitsministerium hat gestern Abend Regeln für die Abhaltung von Christkindlmärkten erlassen.

Die ab 13. November geltende Verordnung bringt eine Präzisierung, was unter Gelegenheitsmärkten zu verstehen ist – nämlich „Verkaufsveranstaltungen, zu denen saisonal oder nicht regelmäßig an einem bestimmten Platz Händler, Betreiber von Gastgewerben oder Schaustellerbetrieben zusammenkommen, um Waren, Speisen oder Getränke zu verkaufen oder Dienstleistungen anzubieten“.

Unter „nicht regelmäßig“ versteht das Ministerium Märkte, die in größeren Abständen als einmal monatlich und nicht länger als zehn Wochen stattfinden.

Präventionskonzept nötig

Werden 250 Personen auf einmal erwartet, ist ein Präventionskonzept einzureichen. Bei der Bewilligung durch die Bezirksverwaltungsbehörde sind auch die epidemiologische Lage im Einzugsgebiet des Gelegenheitsmarktes und die Kapazitäten der örtlich zuständigen Gesundheitsbehörde im Falle einer notwendigen Kontaktpersonennachverfolgung aufgrund eines Verdachts- oder Erkrankungsfalls zu berücksichtigen.

Sperrstunden wie in Gastronomie

Was die Verköstigung auf diesen Märkten angeht, gelten dieselben Regeln wie in der Gastronomie, auch was die Sperrstunden angeht. Manches könnte auf den traditionell dicht gedrängten Christkindlmärkten schwierig werden.

So steht in der geltenden Verordnung etwa, dass der Betreiber sicherzustellen hat, dass die Konsumation von Speisen und Getränken nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle erfolgt. Auch sind Verabreichungsplätze so einzurichten, dass zwischen den Besuchergruppen ein Abstand von mindestens einem Meter besteht.

Im Wesentlichen gelten für sie die gleichen Voraussetzungen wie für andere Veranstaltungen im Freien. Es braucht ein Präventionskonzept, und es soll möglichst Abstand gehalten werden. Bei der Genehmigung soll auf die aktuelle Coronavirus-Lage in der Region Rücksicht genommen werden.

Maximal zehn Personen bei Weihnachtsfeier

Bezüglich der Weihnachtsfeiern im heurigen Jahr wird explizit klargestellt, dass drinnen nicht mehr als zehn Personen erlaubt sind. Schon bisher galt in der entsprechenden Maßnahmenverordnung, dass bei Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Plätze nur zehn Gäste in geschlossenen Räumen und maximal 100 im Freien erlaubt sind. Nun werden explizit Weihnachtsfeiern, Hochzeits- und Geburtstagsfeiern angeführt, um klarzustellen, dass diese ebenfalls gemeint sind.

Regeln zum Spitzensport

Konkretisiert werden in der Verordnung auch die Regeln zum Spitzensport. Zugelassen sind – abgesehen vom Publikum – bis zu 100 Sportler in Hallen und 200 Sportler im Freien zuzüglich Trainer, Betreuer und sonstige Personen, die für die Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind. Für diese Personen ist ein Präventionskonzept auszuarbeiten.