Menschen mit Mund-Nasen-Schutz auf einer Einkaufsstraße in Wien
Reuters/Lisi Niesner
CoV-Verordnung

Was ab Sonntag gilt

Die Rückkehr des Einmeterabstands, eine strengere Maskenpflicht und weitere Einschränkungen bei Veranstaltungen: Am Sonntag treten die verschärften Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus in Kraft – zwei Tage später als ursprünglich angekündigt. Das – noch einmal per eigene Novelle nachgeschobene – Aus für Gesichtsvisiere gilt überhaupt erst nach einer Übergangsfrist von zwei Wochen.

Am Montag kündigten Bundeskanzler Sebastian Kurz (ÖVP) und Gesundheitsminister Rudolf Anschober (Grüne) die verschärften Maßnahmen noch für Freitag an. Nun treten sie doch erst Sonntagmitternacht in Kraft. Schließlich war die dazugehörige Verordnung erst Donnerstagabend veröffentlicht worden. Das wäre dann doch eine sehr kurze Vorlaufzeit gewesen, wie Anschober am Freitag im Ö1-Morgenjournal eingestand.

Wenngleich Anschober verneinte, dass sein Ministerium mit der Vorbereitung solcher Verordnungen überfordert sei: „Aber eine derartige Verordnung, die so einschneidend in viele Lebensbereiche, in Lebensbereiche von Millionen Menschen eingreift, die muss man sehr, sehr präzise erarbeiten“, so der Gesundheitsminister. Man stimme sich auch mit „externen Juristen“ ab. Und „es ist nicht entscheidend, ob das einen Tag früher oder später wirksam ist. Entscheidend ist, dass sie wirken, diese Maßnahmen“, so Anschober.

Zwar bringt die neue Maßnahmenverordnung gleich ein ganzes Bündel an Verschärfungen mit sich. Laut Anschober ist es aber nicht das Ziel, „mit dem Rasenmäher quer drüberfahren, sondern wir wollen punktgenau dort handeln, wo wir derzeit das größte Risiko haben“. Das liege derzeit bei kleinen Veranstaltungen, bei Festen und bei Feierlichkeiten. „Etwa nach dem Fußballspiel, dann, wenn der Sieg gefeiert wird oder die Niederlage begossen wird. Und genau dort greift diese Verordnung ein“, sagte Anschober.

Neue Obergrenzen für Veranstaltungen

Konkret bedeutet das etwa, dass bei Veranstaltungen ab Sonntag neue Obergrenzen gelten. Künftig dürfen bei Veranstaltungen im Innenbereich ohne zugewiesene Sitzplätze nur noch sechs (statt bisher zehn) Erwachsene teilnehmen. Bei Freiluftveranstaltungen ohne Sitzplatz liegt die Grenze bei zwölf Erwachsenen (bisher 100) – jeweils zuzüglich sechs minderjähriger Kinder.

Diese Regel gilt für alle Zusammenkünfte – auch Privatfeiern – außerhalb des eigenen Wohnraumes, beispielsweise auch für Weihnachtsfeiern, Hochzeits- und Geburtstagsfeiern. Auch geplante Zusammenkünfte im Park und beim Freizeitsport sind von diesen Maximalgrenzen umfasst. Eine Ausnahme gibt es für Begräbnisse, hier sind nun maximal 100 Teilnehmer erlaubt (bisher 500). Neu ist, dass jede Veranstaltung mit mehr als sechs bzw. zwölf Personen bei der Gesundheitsbehörde angezeigt werden muss, die Bewilligungspflicht bleibt bei 250 Teilnehmern.

Regeln gelten auch für Chöre und Kapellen

Auch bei Proben von Amateurchören und -musikkapellen dürfen im Innenbereich nur noch maximal sechs Personen und im Freien maximal zwölf Personen teilnehmen. Bei professionellen Musikgruppen besteht die Verpflichtung für die Erstellung eines Präventionskonzepts. Bei mehr als 50 Personen drinnen und mehr als 100 draußen ist auch ein Covid-19-Beauftragter zu bestellen.

Organisierte Großveranstaltungen sind ab Sonntag mit maximal 1.000 Personen im Inneren (bisher 1.500) und 1.500 Personen im Freien (bisher 3.000) limitiert. Das gilt auch für Opernhäuser und Fußballplätze, so ist beispielsweise die Fußballbundesliga betroffen. Außerdem besteht ein Ausschankverbot von Speisen und Getränken, Ausnahmen gibt es hier bei Veranstaltungen mit einer Dauer von mehr als drei Stunden.

Rückkehr des Einmeterabstands

Sein Comeback feiert mit der Verordnung auch der „Babyelefant“ als Symbol fürs Abstandhalten. Nachdem die entsprechende Regelung vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) aufgehoben worden war, existierte sie seit Juli nur noch als Empfehlung. Jetzt werde der Abstand von einem Meter im öffentlichen Raum „wieder verankert als rechtsverbindliche Vorgabe“, so Anschober. So ist beim Betreten öffentlicher Orte im Freien gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.

Ausnahmen beim Abstandhalten gibt es für Personen, die gemeinsam in einem Haushalt leben. Ihnen gleichgestellt sind laut Verordnung auch Personen, die „nur zeitweise im gleichen Haushalt leben“. Darunter fallen etwa auch geschiedene Elternteile, deren Kinder beim anderen Elternteil leben. Generell muss aber innerhalb von Gruppen bis höchstens sechs Personen plus maximal sechs minderjährige Kinder (bis 18 Jahre) kein Abstand gehalten werden.

Ebenso gilt die Ausnahme zwischen Menschen mit Behinderungen und deren Begleitpersonen, die persönliche Assistenz- oder Betreuungsleistungen erbringen. Im Flugzeug sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln kann der Mindestabstand von einem Meter in Ausnahmefällen unterschritten werden. Hier ist aber deshalb das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes verpflichtend.

Weitreichende Maskenpflicht im Innenbereich

Die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes wurde nun aber überhaupt auf fast alle öffentlich zugänglichen Innenbereiche ausgedehnt. Auch bei zahlreichen Freiluftveranstaltungen ist die Maske Pflicht. Auch auf Märkten – drinnen wie draußen – gilt die Vorschrift. Wer aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen kann, muss ein Attest mitführen, ausgestellt von einem oder einer in Österreich zur Berufsausübung berechtigten Arztes oder Ärztin.

Gartlehner und Popper zur aktuellen CoV-Situation

Der Epidemiologe Gerald Gartlehner von der Donau Uni Krems und der Simulationsforscher Niki Popper von der TU Wien sprechen über die aktuelle Situation.

Gesichtsvisiere gelten nach einer zweiwöchigen Übergangsfrist mit 7. November nicht mehr als gültiger Maskenersatz. Eine – ebenfalls Donnerstagabend veröffentlichten – Novelle zur Maßnahmenverordnung ergänzt die entsprechenden Passagen zur Bedeckung von Mund und Nase um den Passus „eng anliegend“. Gesichtsvisiere bleiben nur noch für Personen zulässig, denen das Tragen eines eng anliegenden MNS aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann.

Besondere Vorsicht in Pflegeheimen

Beim Betreten von Alters-, Pflege- und Behindertenwohnheimen besteht ab Sonntag auch für Bewohner in allgemein zugänglichen und nicht zum Wohnbereich gehörenden Bereichen eine Verpflichtung zum Tragen eines MNS. Ausgenommen sind Bewohner, denen es aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen nicht zugemutet werden kann, diese Vorgaben einzuhalten. Besonders abgestellt wird auf demente Personen.

Zudem wird ausdrücklich festgelegt, dass Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung sowie zur Begleitung kritischer Lebensereignisse jedenfalls zu ermöglichen sind. Bei allen Schutzmaßnahmen, die der Heimbetreiber vorsieht, ist besonders darauf zu achten, dass die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt und unzumutbare Härtefälle vermieden werden.

Alkohol-Radius um Lokale

Entsprechend der Einschränkung bei Veranstaltungen werden auch die maximalen Gruppengrößen in der Gastronomie (pro Tisch) auf sechs Personen drinnen (plus maximal sechs minderjährige Kinder bis 18 Jahre, gegenüber denen eine Aufsichtspflicht wahrgenommen wird) und auf maximal zwölf Personen draußen (plus maximal sechs minderjährige Kinder bis 18 Jahre) verringert.

Zudem dürfen Speisen und Getränke mit Ausnahme von Imbissständen, Märkten und Gelegenheitsmärkten ausschließlich im Sitzen konsumiert werden. Neu ist, dass nach der Sperrstunde alkoholische Getränke im Umkreis von 50 Metern um einen Gastronomiebetrieb nicht konsumiert werden dürfen. Das gilt auch für Tankstellenshops mit Gastronomielizenz sowie für Imbissstände.

Die Darreichung von Speisen und Getränken ist künftig ausschließlich bei Veranstaltungen gestattet, bei denen die Gastronomie im Vordergrund steht. Auch bei derartigen Events ist die Konsumation ausschließlich am Tisch oder zugewiesenen Sitzplatz erlaubt. Nicht gemeint sei damit das Servieren von Speisen oder Getränken auf Sportplätzen – auch nicht via Mitarbeiter mit Bauchladen. Vom Verbot umfasst ist laut Auskunft aus dem Gesundheitsministerium u. a. auch die Konsumation im VIP-Bereich bei Sportveranstaltungen. Allerdings besteht auch in der Verordnung die Ausnahme, dass bei Events mit mehr als drei Stunden Dauer Verköstigung möglich ist.