Koalition brachte Gesetzesentwurf zu Ökosteuerreform ein

Die Koalition hat gestern Abend im Nationalrat ein Gesetzespaket zur Ökologisierung des Steuersystems eingebracht, das nun im zuständigen parlamentarischen Ausschuss beraten wird. Wesentlichste Stoßrichtung ist eine Erhöhung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) für emissionsstarke Autos. Dabei wird etwa der Grenzwert für den CO2-Malus in mehreren Schritten ab Mitte kommenden Jahres bis 2024 deutlich gesenkt. Der Malusbetrag wird in diesem Zeitraum von 50 auf 80 Euro erhöht. Auch beim CO2-Abzugsbetrag und beim Höchststeuersatz wird geschraubt.

Diese Verschärfungen könnten noch so manchen motivieren, sich einen Pick-up zu kaufen. Denn liegt ein unwiderruflicher schriftlicher Kaufvertrag vor, der vor dem 1. Juni 2021 abgeschlossen wurde, kann in einem Übergangszeitraum noch das alte Regelwerk angewandt werden.

Ausnahmen teils gestrichen

Befreit von der NoVA sind von den umweltfreundlichen Gefährten nunmehr explizit nicht nur Elektrofahrzeuge, sondern zum Beispiel auch mit Wasserstoff betriebene Fahrzeuge. Grundsätzlich gilt die Ausnahme künftig für alle Fahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 g/km. Andere Ausnahmen werden gestrichen, nämlich Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung bis einschließlich 3.500 Kilogramm höchstes zulässiges Gesamtgewicht. Das meint laut Erläuterungen zum Gesetz Kraftfahrzeuge der Klasse N1. Dabei handelt es sich beispielsweise um Kastenwagen, Pritschenwagen (Pick-up) und Kleintransporter. Oldtimer bleiben hingegen befreit.

Änderungen auch bei der Bahn

Änderungen gibt es auch beim Pendlerpauschale. So wird klargestellt, dass bei Fahrten mit Dienstfahrrädern bzw. Elektrofahrrädern die Pauschale auch nicht verloren geht, wenn sie privat genutzt werden. Steuerlich begünstigt sind Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungsmittel. Das gilt nicht, wenn diese (vom Arbeitgeber) als Lohnbestandteil gesehen werden.

Änderungen gibt es auch bei der Bahn. Konkret soll von Eisenbahnunternehmen selbst erzeugter „grüner“ Bahnstrom aus erneuerbaren Energieträgern gänzlich von der Elektrizitätsabgabe entlastet werden. Für sonstigen Bahnstrom ist eine Teilentlastung vorgesehen.