Ausgangsregeln werden genauer definiert

Die CoV-Ausgangsbeschränkungen werden nun auch in der entsprechenden Verordnung klarer niedergeschrieben. Die bisher nur mündlich bzw. in der „rechtlichen Begründung“ kommunizierte Regel, wonach mehrere Personen eines Haushalts bloß eine weitere haushaltsfremde Person treffen dürfen, wird nun in der Verordnung festgeschrieben. Auch die erlaubten Kontakte mit „engsten Angehörigen“ werden enger definiert, darunter sind nur „Eltern, Kinder und Geschwister“ zu verstehen.

Auch wird festgehalten, dass man andere „einzelne wichtige Bezugspersonen“ lediglich dann treffen darf, wenn man mit diesen in der Regel auch bisher mehrmals wöchentlich schon „physischen“ Kontakt gehabt hatte – es ist also nicht gestattet, Personen, mit denen man wochenlang nur telefonisch oder online Kontakt hatte, während des Lockdowns persönlich zu treffen (dies gilt aber nicht für „engste Angehörige“).

Kontakt zu Großeltern unter Auflagen

Der immer wieder thematisierte Kontakt zu den Großeltern oder anderen Verwandten wird damit nicht grundsätzlich untersagt. Gehören diese zu den wichtigen Bezugspersonen und wurde mit diesen auch schon bisher regelmäßig und mehrmals wöchentlich Kontakt gepflegt, so kann man sie auch weiterhin treffen. Allerdings gilt auch hier die grundsätzliche Einschränkung, dass nur Treffen einer Einzelperson mit anderen mehreren Haushaltsangehörigen gleichzeitig zulässig sind.

Das bedeutet: Entweder eine Einzelperson trifft Opa und Oma gemeinsam oder mehrere Haushaltsangehörige gleichzeitig treffen sich nur mit einem der beiden. Von den Kontaktregeln sind nicht nur Besuche umfasst, sondern auch der Aufenthalt im Freien wird explizit festgehalten. Wie schon bisher ist es aber grundsätzlich möglich, betreuungsbedürftige Personen zu treffen bzw. diesen daheim zu helfen.

Waffenkauf nur zu beruflichen Zwecken

Das zuletzt stark kritisierte Offenhalten von Waffengeschäften wird enger geregelt: Künftig ist es nur noch gestattet, Waffen und Waffenzubehör zu kaufen, sofern der Erwerb zu beruflichen Zwecken „zwingend unaufschiebbar erforderlich ist“. Klargestellt wird auch, dass Kinder und Schüler das Haus verlassen dürfen, um in Kindergarten oder Schule zu gehen.

Auch die Massentestungen finden Eingang in die Verordnung: Unter die Ausnahmeregel, wonach man zur Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen rausdarf, fällt demnach künftig auch die Durchführung einer „Testung auf Covid-19 im Rahmen von Screeningprogrammen“.