Unigesetz-Novelle bringt Mindestleistung für Studienanfänger

Die lange erwartete Novelle zum Universitätsgesetz (UG) schreibt erstmals eine Mindeststudienleistung für Studienanfänger und -anfängerinnen vor: Wer ab dem Wintersemester 2021/22 ein Bachelor- oder Diplomstudium beginnt, muss in den ersten beiden Jahren mindestens 24 ECTS-Punkte in diesem Studium schaffen. Ansonsten erlischt die Zulassung an dieser Hochschule für zehn Jahre – an anderen Einrichtungen kann das Fach dann aber weiter belegt werden.

„Universitäten sollen sich um ihre Studierenden kümmern und ihnen einen guten Einstieg in ihr Studium ermöglichen“, so ÖVP-Bildungsminister Heinz Faßmann heute bei einer Pressekonferenz. „Studierende sollen aber auch klar deklarieren, dass sie ein Fach ernsthaft studieren.“

Grafik zu Mindestanforderungen an Studienanfänger
Grafik: APA/ORF.at; Quelle: APA

Im Gespräch seien auch viel strengere Regeln gewesen. „Andere Stakeholder wollten deutlich mehr.“ Universitäten müssten wissen, für wie viele Studenten sie eine bestimmte Infrastruktur bieten müssen. „Keiner von uns will Studierende sekkieren.“

Umgekehrt gebe es auch Erleichterungen für Studierende, so die grüne Wissenschaftssprecherin Eva Blimlinger. So kommt etwa eine Beweislastumkehr bei der Anrechnung von ECTS-Punkten. Die Hochschulen müssen nun nachweisen, dass an anderen Einrichtungen erbrachte Leistungen nicht anerkannt werden können.

Bis zu einem Ausmaß von 90 ECTS können außerdem wissenschaftliche und künstlerische Tätigkeiten/Praktika, berufliche Qualifikationen und Vorqualifikationen einer berufsbildenden höheren Schule (z. B. HTL oder HAK) angerechnet werden.

Plagiate nach 30 Jahren verjährt

Weitere Änderungen: Ghostwriter können nun mit bis zu 25.000 Euro bestraft werden – bisher hatten nur Studenten, die Arbeiten von anderen verfassen ließen, mit Konsequenzen zu rechnen. Außerdem wird eine Verjährungsfrist von 30 Jahren für Plagiate eingeführt – keine Verjährung gebe es im Rechtssystem ansonsten nur für Mord, so Blimlinger.

Neu geregelt werden auch die Kettenarbeitsverträge an Unis, mit denen befristete Arbeitsverhältnisse aneinandergereiht werden können. Künftig soll es dafür ein Limit von höchstens acht Jahren für die ganze Zeit an einer Uni geben. Ein kurzfristiger Wechsel mit anschließender Rückkehr an die Uni, um so der Entfristung zu entgehen, soll nicht mehr möglich sein, so Blimlinger. Allerdings werde es Ausnahmen für bestimmte Drittmittelprojekte geben.