Menschen zünden Kerzen am Christbaum an
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Ausgangsregeln

Tücken für die Feiertage

Weihnachten steht vor der Tür – ebenso der dritte Lockdown und damit verbundene strenge Regeln. Doch kurz vor dem Heiligen Abend herrscht bei vielen Österreicherinnen und Österreichern noch Verunsicherung darüber, was rund um die Feiertage erlaubt ist – sei es in puncto Feierlichkeiten von Patchworkfamilien, „Heimaturlauben“ oder die Reise zum Zweitwohnsitz.

Grundsätzlich gilt: Am 24. und 25. Dezember können sich bis zu zehn Personen (inklusive Kindern) aus mehreren Haushalten treffen, auch nächtliche Ausgangsbeschränkungen gibt es an diesen beiden Tagen nicht. Bewohnerinnen und Bewohner von Alten- und Pflegeheimen können an diesen Tagen insgesamt zweimal von höchstens zwei Personen aus einem Haushalt besucht werden. Heikle Fragen stellen sich für viele aber erst für die Zeit danach – also mit dem Start des dritten Lockdowns am 26. Dezember.

Mit den ab 26. Dezember rund um die Uhr geltenden Ausgangsbeschränkungen darf der eigene private Wohnbereich nur aus bestimmten Gründen verlassen werden – Kontakte werden stark eingeschränkt. Gestattet sind nur Treffen zwischen einem Haushalt (eine oder mehrere Personen) und einer Einzelperson eines anderen Haushalts (plus aufsichtspflichtigen, minderjährigen Kindern).

Wen darf ich treffen – und wen nicht?

Nach wie vor problemlos möglich ist es etwa, Lebenspartner, engste Angehörige wie Kinder, Eltern und Geschwister, oder aber wichtige Bezugspersonen, „mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht physischer Kontakt gepflegt wird“, zu treffen, da das laut Verordnung unter die Ausnahme „Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens“ fällt. Auch die Aufsichtspflicht über minderjährige Kinder ist von den Beschränkungen ausgenommen.

Was bedeutet das nun konkret für die Weihnachtsfeierlichkeiten ab Samstag? Laut der am Mittwoch vom Gesundheitsministerium veröffentlichten FAQ zur Novelle der 3. Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung und zur 2. Covid-19-Notmaßnahmenverordnung ist es ab dem 26. Dezember beispielsweise erlaubt entweder die Eltern oder aber einen Geschwisterteil zu treffen. Diese gemeinsam zu treffen oder zu besuchen sei nicht gestattet.

Möglich ist es etwa auch, enge Freunde, die in die Kategorie „wichtige Bezugspersonen“ fallen, zu treffen – vorausgesetzt es handelt sich nicht um ein Treffen zwischen mehreren Freunden. Verboten ist es, die eigenen Eltern mit dem Lebenspartner oder der Lebenspartnerin zu treffen, auch das verstoße gegen die Kontaktregel, wonach ein Haushalt nur eine Einzelperson treffen darf.

Aufatmen für Patchworkfamilien

Ein wenig Aufatmen können wohl zahlreiche Familien, die in Scheidung leben: Möchte beispielsweise ein geschiedener Vater oder eine geschiedene Mutter die eigenen Eltern samt minderjährigem Kind oder minderjährigen Kindern besuchen und das Weihnachtsfest nachfeiern, ist das gestattet und verstößt nicht gegen die Kontaktregeln. Der Grund? Aufsichtspflichtige Kinder sind von den Kontaktbeschränkungen nicht umfasst.

Die gleichen Regeln gelten freilich auch für Silvester. Die Verordnung zum dritten Lockdown gilt vorerst nur bis 4. Jänner, der Lockdown wird aber verlängert werden – und zwar bis 24. Jänner, wie die Regierung bereits letzte Woche angekündigt hatte. Allerdings plant die Regierung ein freiwilliges „Freitesten“ ab Mitte Jänner.

Urlaub daheim als kurzes Vergnügen

Einem womöglich beabsichtigten längeren „Heimaturlaub“ mit Eltern und erwachsenen Geschwistern (aus unterschiedlichen Haushalten) macht der Lockdown einen Strich durch die Rechnung: Es ist zwar erlaubt, die Eltern alleine zu besuchen; dass etwa mehrere erwachsene Geschwister aus unterschiedlichen Haushalten über den 25. Dezember hinweg die Eltern besuchen, ist dem Ministerium zufolge verboten.

Und wie steht es um das Pendeln zwischen Wohnsitzen rund um die Feiertage? Fahrten zwischen dem Haupt- und Nebenwohnsitz sind den Erläuterungen des Gesundheitsministeriums zufolge auch im Lockdown erlaubt, diese würden unter die Ausnahme „Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse“ fallen. Das gelte auch für Wohnsitze in unterschiedlichen Bundesländern.

Man darf sich mit seinem Lebenspartner und den Kindern daher auch am Nebenwohnsitz aufhalten, wenn dieser zugleich der Hauptwohnsitz der Großeltern ist. Auf ORF.at-Nachfrage beim Gesundheitsministerium heißt es dazu: „Sofern man an einem Wohnsitz gemeldet ist, ist man auch diesem Haushalt zugehörig.“