Eine FFP-2 Maske liegt auf einem Tisch.
ORF.at/Patrick Bauer
Coronavirus

Pause von der Maske

Die Coronavirus-Impfung soll Normalität zurückbringen. Bis es aber so weit ist, bestimmen Masken und Mindestabstand den Alltag. Ab Montag gilt etwa eine FFP2-Maskenpflicht beim Einkaufen und in öffentlichen Verkehrsmitteln. Für Personen, die während der Arbeitszeit einen Mund-Nasen-Schutz oder eine FFP2-Maske tragen müssen, soll es eine „Maskenpause“ geben – eine Pause im eigentlichen Sinn ist das aber nicht.

Wer drei Stunden mit einer Maske arbeitet, hat Anspruch auf eine zehnminütige „Maskenpause“. Darauf haben sich die Sozialpartner und die Industriellenvereinigung (IV) geeinigt, und dafür wurde auch eigens ein Generalkollektivvertrag aufgesetzt. Neben der „Maskenpause“ wird auch festgelegt, dass verordnete CoV-Tests bestimmter Berufsgruppen während der bezahlten Arbeitszeit durchzuführen sind. Wenn etwa ein Handelsangestellter kein negatives Testergebnis vorweisen kann, muss er eine FFP2-Maske tragen – mit negativem Test gilt die MNS-Pflicht.

Der Generalkollektivvertrag tritt mit der „Maskenpause“ und den Regeln zum Testen gleichzeitig mit der Verordnung am Montag in Kraft und gilt bis Ende August, heißt es aus der Wirtschaftskammer (WKÖ) auf ORF.at-Anfrage. Die Bestimmungen müssen von allen Unternehmen, für die die WKÖ die Kollektivvertragsfähigkeit besitzt, bzw. von alle Beschäftigten in diesen Betrieben eingehalten werden.

Pause von der Maske, nicht Pause von der Arbeit

Dem Vernehmen nach sollen alle Maskentypen (MNS, FFP-Masken) von der „Maskenpause“ umfasst sein. Das bedeutet: Wer verpflichtend während der Arbeitszeit eine Maske zu tragen hat, darf sie nach drei Stunden für mindestens zehn Minuten ablegen. Dafür sind „geeignete arbeitsorganisatorische Maßnahmen“ zu treffen, heißt es im Wortlaut. Eine Pause im eigentlichen Sinn ist die „Maskenpause“ allerdings nicht. Vielmehr ist sie eine Pause von der Maske.

Elias Felten, Arbeitsrechtsexperte der Johannes Kepler Universität Linz, sagt im ORF.at-Gespräch, dass eine Möglichkeit geschaffen wird, MNS oder FFP2-Maske für zehn Minuten abzulegen. In den zehn Minuten sollen dann Arbeiten erledigt werden, für die keine Maskenpflicht besteht – zum Beispiel im Lager, wo es zu keinem Kundenkontakt kommt, und im Freien mit dem verordneten Abstand von zwei Metern zu haushaltsfremden Personen.

Warum keine gesetzliche Regelung?

Eine „Maskenpause“, wie sie nun vereinbart wurde, ist schon lange ein Thema. Seit Monaten verdeckt Österreich wegen des Coronavirus sein Gesicht. Der Beginn der Maskenpflicht datiert mit Mitte April 2020. Damals wurde diese erstmalig verordnet und seither großteils verschärft. Besonders während der Arbeit kann das Tragen von Masken oft anstrengend sein. Deshalb wurden Rufe nach einer „Maskenpause“ laut. Nun ist sie freilich ein Kompromiss der Sozialpartner und der IV.

Supermarktangestellte mit Mundschutz
APA/Helmut Fohringer
Nach drei Stunden darf die Maske für zehn Minuten abgenommen werden – allerdings nicht in Anwesenheit anderer Personen

WKÖ-Generalsekretär Karlheinz Kopf betonte, dass die „Maskenpause“ nicht verpflichtend sei. Aus dem Gewerkschaftsbund (ÖGB) hieß es auf ORF.at-Anfrage, dass die vereinbarte Regel „quer über alle Branchen hinweg“ bindend und als Mindesstandard zu verstehen sei. „Der Sinn und Zweck des Generalkollektivvertrags ist, dass man Unterschiede zwischen Branchen vermeidet“, sagt Arbeitsrechtler Felten.

Im geltenden Recht gebe es wenige Generalkollektivverträge, allerdings über 800 Kollektivverträge, die je nach Branche unterschiedliche Regeln und Pflichten definieren. „Der Großteil der Unternehmer sind WKÖ-Mitglieder, aber zu einem gewissen Grad fragt man sich, warum die Pause nicht gesetzlich oder durch Verordnung geregelt wurde und so für alle gilt“, so Felten.

Der Experte verweist jedoch auf das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, wonach Arbeitgeber ohnehin verpflichtet seien, Gefahren am Arbeitsplatz zu evaluieren und gegebenenfalls Maßnahmen zu ergreifen. Pausen für das Arbeiten mit Atemschutzmasken werden aber nicht konkret bestimmt, sagt Felten. In einer Verordnung für persönliche Schutzausrüstung heißt es lediglich, dass „erforderliche Pausen“ zu gewähren sind.

MNS in geschlossenen Räumen

Was darunter konkret zu verstehen ist, sei zumindest rechtlich nicht ersichtlich, sagt auch der Arbeitsrechtler Franz Marhold. „Ich halte es für angemessen, dass es Pausen wegen des Tragens von Masken geben soll“, so der Vorstand des Instituts für Arbeits- und Sozialrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien. Die „Maskenpause“ sei für den Arbeitgeber bindend, für den Arbeitnehmer aber nicht verpflichtend.

Auch Martin Gruber-Risak sieht es ähnlich wie seine beiden Kollegen. Der Arbeitsrechtsexperte von der Universität Wien verweist in diesem Zusammenhang auf die MNS-Pflicht am Arbeitsort. Wer nicht im Homeoffice arbeitet, muss in geschlossenen Räumen einen MNS tragen, sofern ein Infektionsrisiko nicht anders minimiert werden kann, etwa mit Plexiglasscheiben oder Einzelbüros. Die FFP2-Plicht gilt – außer für bestimmte Berufsgruppen – nicht, kann aber betriebsintern zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden, sagt Gruber-Risak.

Pause von der Arbeit mit Maske

Laut dem Juristen wäre es ohnehin sinnvoller, eine Homeoffice-Pflicht festzuschreiben. Für jene, die zu Hause arbeiten können, solle es auch die Möglichkeit dazu geben, sagt er. Derzeit wird Homeoffice nur empfohlen. Die berufliche Tätigkeit soll „vorzugsweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen“, heißt es in der Verordnung. Eine Pflicht wird wohl debattiert, vorgesehen ist sie derzeit wohl nicht.

Arbeiter mit Mundschutz in Fabrik
APA/AFP/Handout
Das stundenlange Arbeiten mit der Maske kann anstrengend sein

Selbst wenn das Arbeiten von zu Hause verpflichtend wäre, kommt es für viele aufgrund ihrer Tätigkeit nicht infrage. Beschäftigte in der Industrie, am Bau und im Handel arbeiten für gewöhnlich im Unternehmen und müssen Masken tragen. „Mitarbeiter müssen an Arbeitsorten einschließlich Pausenräumen immer dann eine Maske tragen, wenn eine Interaktion mit anderen Personen nicht auszuschließen ist und keine sonstigen geeigneten Schutzmaßnahmen vorhanden sind“, so das Gesundheitsministerium.

Wer eine wirkliche Pause in Innenräumen macht, kann laut Ressort den MNS bzw. die FFP2-Maske abnehmen, sofern der Pausenraum alleine genutzt wird oder geeignete Schutzmaßnahmen (Trennwände, Anm.) das Infektionsrisiko reduzieren. Wenn die Möglichkeit besteht, im Freien zu pausieren, ist das Abnehmen der Maske freilich einfacher.

Empfehlungen für Tragedauer und Erholung

Zum Tragen von Masken gibt ebenfalls Empfehlungen. Die FFP-Masken gelten als Atemschutzgerät. Im Vergleich zum MNS ist der Widerstand beim Ausatmen bei einer FFP2-Maske deutlich größer und kann laut Arbeitsinspektion zu Beschwerden wie Kopfschmerzen führen. Gemäß der Regel zur „Benutzung von Atemschutzgeräten“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), auf die die Arbeitsinspektion verweist, soll die maximale Tragedauer einer FFP2-Masken ohne Ventil 75 Minuten betragen. Die anschließende Erholungsdauer von 30 Minuten schließt laut DGUV „leichte körperliche Arbeit nicht aus“.

Auch die Österreichische Gesellschaft für Hygiene, Mikrobiologie und Präventivmedizin (ÖGHMP) orientiert sich an den Empfehlungen der DGUV. „Gut trainierte Personen mit hohem Atemvolumen und effizienter Sauerstoffnutzung können eine FFP-Maske problemlos auch bei körperlicher Belastung über einen langen Zeitraum tolerieren“, heißt es. Hingegen könne die FFP2-Maske die Ruheatmung für eine Person mit eingeschränkter Atemfunktion „deutlich behindern“. Wenn es zu Tragepausen kommt, sei wichtig, dass Abstand zu anderen Personen gehalten und – wenn möglich – die maskenlose Zeit im Freien verbracht wird.

Empfehlungen seien für Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht bindend, so Marhold. Der Arbeitsrechtler geht aber ohnehin davon aus, dass der Generalkollektivvertrag nicht „das Ende der Fahnenstange ist“. Da das Tragen von Masken in einzelnen Branchen intensiver ist als in anderen, könne er sich betriebsinterne Vereinbarungen vorstellen. Angesichts der Maskenpflicht erinnert Marhold aber daran, dass es in der Pandemie nicht nur darum gehe, sich selbst vor „giftigen Stoffen“ zu schützen. „Wichtig ist auch, dass wir die Personen im näheren Umfeld vor unserer Atemluft schützen.“