Berichterstattung zu Anschlag: Rüge für Krone.at und Oe24.at

Der Presserat hat Oe24.at und Krone.at mehrfach für deren Berichterstattung über den Terroranschlag vom 2. November des Vorjahres in der Wiener Innenstadt gerügt. Die beiden Medien verletzten mit der Veröffentlichung zweier Videos Punkt 5 (Persönlichkeitsschutz) und 6 (Intimsphäre) des Ehrenkodex für die österreichische Presse, teilte der Presserat heute mit.

Flut an Beschwerden

Über 1.500 Beschwerden und damit so viele wie noch nie gingen zur Berichterstattung einiger Medien über den Terroranschlag ein. Der Senat 2 stellte mehrere Ethikverstöße durch die Veröffentlichung jener Videos fest, die von den Usern am häufigsten beanstandet wurden: Eines zeigt die Ermordung einer Passantin. Auf dem anderen ist zu sehen, wie ein Polizist vom Attentäter niedergeschossen wird.

Durch die Verbreitung jenes Videos, das die Ermordung einer Passantin zeigt, haben die Plattformen Oe24.at und Krone.at in schwerwiegender Form gegen Punkt 5 (Persönlichkeitsschutz) und Punkt 6 (Intimsphäre) des Ehrenkodex verstoßen.

Eine zweite Rüge gab es für ein Video, in dem ein Polizist bei einem Schusswechsel mit dem Attentäter angeschossen wird und schwer verletzt zu Boden geht. Hier verstießen die beiden Medien gegen Punkt 6 (Schutz der Intimsphäre) und Punkt 5.4 („Auf die Anonymitätsinteressen von Unfall- und Verbrechensopfern ist besonders zu achten“).

Auch Punkte abgewiesen

Keine ethischen Verfehlungen stellte der Senat 2 durch die Veröffentlichung von Videomaterial fest, das lediglich den Attentäter während der Tat zeigt. Dieser vollzog laut der Entscheidung eine außergewöhnliche Straftat, die ihm seinen Anspruch auf Persönlichkeitsschutz entzog. Dennoch merkte der Presserat kritisch an, dass Medien das Video trotz Aufrufen der Polizei, kein Bildmaterial von der Tat zu veröffentlichen, kurz nach der Tat zeigten.

Auch die Verbreitung von Gerüchten zur Anzahl der Täter und zu einer Geiselnahme in Wien-Mariahilf stellte nach Ansicht des Presserats keinen Ethikverstoß dar. Gewissenhaftigkeit und Korrektheit in Recherche und Wiedergabe von Nachrichten ist gemäß Punkt 2.1 des Ehrenkodex oberste Verpflichtung von Journalisten und Journalistinnen.

Doch die Gerüchte stammten offenbar von der Polizei, einer grundsätzlich seriösen Quelle. „Aufgrund der potenziellen akuten Gefahrensituation überwog hier das öffentliche Interesse an der Verbreitung der nicht bestätigten Informationen“, so der Presserat.