Tourismus-Kurzarbeit: Urlaubsrückstellungen belasten Hotels

Kurzarbeit wird im Tourismus stark in Anspruch genommen. Angesichts monatelang geschlossener Betriebe in der Coronavirus-Krise weisen nun Unternehmen auf Finanzierungsprobleme infolge angesammelter Urlaubstage und Kosten für Urlaubsrückstellungen hin.

Problematisch sind die Kosten für die Urlaubsansprüche der Mitarbeiter, berichtete heute das Ö1-Morgenjournal. Diese laufen auch während der Kurzarbeit weiter, die Urlaubstage müssen zur Gänze vom Unternehmen bezahlt werden.

„Wir haben hier 550 Mitarbeiter beschäftigt und dank der Kurzarbeit oder des Kurzarbeitsbeihilfen-Projektes haben wir keinen einzigen Mitarbeiter kündigen müssen“, so Hoteldirektorin Sonja Fassl, die in der Geschäftsführung der drei Reiter-Hotels im Südburgenland ist.

Die frühere Obfrau der Bundessparte Tourismus in der Wirtschaftskammer Österreich, Petra Nocker-Schwarzenbacher, hat die Mitarbeiter ihres Hotels in Sankt Johann im Pongau ebenfalls mittels Kurzarbeit behalten, sagt aber, auf Dauer sei das nicht finanzierbar, weil der Urlaubsanspruch der Mitarbeiter stetig steige, und zwar auch, während Hotels geschlossen sind.

70 Wochen Urlaubsansprüche angesammelt

Die Regierung wünsche sich zwar, dass der Urlaub abgebaut wird, aber damit er abgebaut werden kann, müsse diese Zeit voll bezahlt werden, „und das ist natürlich eine finanzielle große Belastung“. Bei ihrem Hotel Brückenwirt seien 22 Beschäftigte in Kurzarbeit, bei denen sich inzwischen ein Urlaubsanspruch von an die 70 Wochen angehäuft habe. Das bedeute 60.000 Euro mehr Belastung, „und das ist sehr, sehr schwierig, wenn die Einnahmen nicht sprudeln“.

Bei den Reiter-Wellness-Hotels im Südburgenland bekomme monatlich jeder Beschäftigte zwei Urlaubstage dazu, so Fassl. Rechne man das bei den Betrieben und 550 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern hoch, spreche man bei sechseinhalb Monaten aktueller Lockdown-Zeit von mehr als 7.400 Urlaubstagen, die seit 2020 angefallen sind, nur für den Lockdown.

Arbeitsministerium: Alturlaub abbauen

Das Arbeitsministerium hielt fest, dass der Urlaubsanspruch „unionsrechtlich festgelegt“ sei und „keine Ausnahme für Kurzarbeitszeiten“ vorsehe. Grundlage der CoV-Kurzarbeit sei eine Vereinbarung zwischen den Sozialpartnern. „Damit es zu keinem unverhältnismäßigen Aufbau von Urlaubstagen kommt, sieht diese vor, dass an sich zuerst Alturlaub abzubauen wäre, bevor man Kurzarbeit anwendet“, so das Ministerium in einer Stellungnahme zur APA.

Weiters sei in der Sozialpartnervereinbarung geregelt, „dass auch für Urlaubstage, die in der Kurzarbeit erworben werden, 100 Prozent vom Arbeitgeber dafür zu bezahlen sind“. Es stehe den Sozialpartnern frei, hier eine abweichende Vereinbarung, zum Beispiel „eine angepasste Abgeltung durch den Arbeitgeber“, zu treffen.