RSF-Anzeige gegen saudischen Kronprinzen in Deutschland

Nach dem US-Geheimdienstbericht zum Mord an dem Journalisten Jamal Khashoggi wächst der internationale Druck auf das saudi-arabische Königshaus. Im Zusammenhang mit dem Fall erstattete Reporter ohne Grenzen (RSF) beim deutschen Generalbundesanwalt Strafanzeige gegen den saudi-arabischen Kronprinzen Mohammed bin Salman wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit, wie die Journalistenorganisation heute bekanntgab.

Die Verlobte Khashoggis und die UNO-Sonderberichterstatterin für außergerichtliche, standrechtliche und willkürliche Exekutionen begrüßten den Schritt. Der Journalist Khashoggi war am 2. Oktober 2018 im saudi-arabischen Konsulat in Istanbul von einem 15-köpfigen saudi-arabischen Geheimdienstkommando ermordet worden. Seine Leiche wurde zerstückelt. Der saudische Journalist und Regierungskritiker lebte damals im Exil in den USA und schrieb für die „Washington Post“.

RSF wirft dem mächtigen Thronfolger Mohammed und vier weiteren hochrangigen Vertretern des Königshauses, darunter Mohammeds engem Berater Saud al-Kahtan, die systematische Verfolgung von Medienschaffenden vor. Die Bundesanwaltschaft in Karlsruhe bestätigte der Nachrichtenagentur AFP den Eingang der RSF-Strafanzeige.

Verweis auf Weltrechtsprinzip

Neben dem getöteten Khashoggi bezieht sich die Strafanzeige auf 33 derzeit und eine bis vor Kurzem in Saudi-Arabien inhaftierte Medienschaffende. Diese seien „Opfer von Verbrechen gegen die Menschlichkeit gemäß dem deutschen Völkerstrafgesetzbuch“, erklärte Reporter ohne Grenzen. Als Straftatbestände nennt die Organisation unter anderem vorsätzliche Tötung, Folter sowie Verfolgung aus politischen Gründen.

„Die deutsche Justiz kann jetzt zu einem weltweiten Vorreiter werden, indem sie Strafermittlungen zu diesen Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Saudi-Arabien aufnimmt“, sagte der Geschäftsführer von RSF Deutschland, Christian Mihr. Reporter ohne Grenzen zufolge erlaubt das deutsche Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) den deutschen Gerichten, nach dem Weltrechtsprinzip gegen schwerste Verbrechen von internationaler Bedeutung auch dann vorzugehen, wenn sie im Ausland und ohne Bezug zu Deutschland verübt wurden.