EuGH-Urteil stärkt Fluggastrechte im Streikfall

Wenn ein Flug wegen eines angekündigten Streiks der Airline-Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gestrichen wird oder deutlich verspätet ist, kann der Kunde bzw. die Kundin ein Recht auf Entschädigung haben. Die Fluggesellschaft könne nicht argumentieren, dass ein solcher Streik ein „außergewöhnlicher Umstand“ sei, insbesondere wenn dieser sich an geltendes Recht halte, teilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) heute nach einem Urteil mit.

Wenn sich der Arbeitskampf darauf beschränke, etwa Gehaltserhöhungen oder bessere Arbeitszeiten durchzusetzen, sei dieser „Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit dieses Unternehmens“, so der EuGH. Hintergrund ist ein Streit aus Skandinavien. Ein Fluggast will von einer Fluggesellschaft einen Ausgleich in Höhe von 250 Euro, weil ein für April 2019 geplanter Flug von Malmö nach Stockholm am selben Tag wegen eines Pilotenstreiks in Norwegen, Schweden und Dänemark annulliert wurde.

Wegen der mehrtägigen Arbeitsniederlegung seien mehr als 4.000 Flüge gestrichen worden, wovon knapp 400.000 Gäste betroffen gewesen seien. Wenn jeder Gast eine pauschale Ausgleichszahlung bekommen hätte, wären laut Fluggesellschaft Kosten in Höhe von knapp 120 Millionen Euro entstanden.