OGH: Ausgangssperren mit Öffentlichkeitsgrundsatz vereinbar

Der Öffentlichkeitsgrundsatz – neben dem Unmittelbarkeitsprinzip und dem Mündlichkeitsprinzip die grundlegende Säule der Jurisprudenz – ist durch die im Kampf gegen die CoV-Pandemie vorgenommenen Ausgangsbeschränkungen nicht verletzt worden. Das stellte der Oberste Gerichtshof (OGH) in einer Entscheidung (Geschäftszahl 14 Os 6/21w) klar, die nun auf der Website des Höchstgerichts publiziert wurde.

Ein Strafverteidiger hatte ein Urteil des Landesgerichts Steyr vom 24. November 2020 mit Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft, indem er geltend machte, der Grundsatz der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung sei verletzt worden. Seine Begründung: Aufgrund der damals in Kraft befindlichen, in der Covid-19-Notmaßnahmenverordnung getroffenen Ausgangsregelung sei es am Strafverfahren Interessierten verboten gewesen, an der Hauptverhandlung teilzunehmen.

Diese Behauptung wies der OGH als unzutreffend zurück. Die gesetzgeberischen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus hätten in Strafsachen grundsätzlich keine Beschränkungen für die Durchführung von Hauptverhandlungen vorgesehen, betonten die Höchstrichter.

Weiters habe für potenziell interessierte Zuhörer kein rechtliches Hindernis bestanden, an der Verhandlung teilzunehmen, weil die Covid-19-Notmaßnahmenverordnung nicht vom vorsitzenden Richter zu vollziehen war.