„Ibiza-Video“: OGH erlaubt Fotos von Anwalt M.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat mit einem Urteil die Bildberichterstattung zu den angeblichen Hintermännern des „Ibiza-Videos“ zugunsten der Medien erleichtert.

Laut einem jüngst veröffentlichten Urteil dürfen Fotos des Anwalts M. hergezeigt werden, berichtete der „Kurier“ heute. Ausgangspunkt war eine Auseinandersetzung zwischen einer Onlineplattform und dem Juristen selbst. Laut dem Urteil sind Persönlichkeitsrechte der Pressefreiheit unterzuordnen.

M. hatte die Onlineplattform Info-direkt geklagt, da sie im Rahmen der Berichterstattung zum „Ibiza-Video“ unverpixelte Fotos von ihm gezeigt hatte. Die Vorinstanzen verboten dem Medium die Verbreitung von Personenbildnissen des Klägers im Zusammenhang mit der Causa.

Einer Revision wurde nun vom OGH stattgegeben. Der Anwalt sei an einem „Ereignis von gesteigertem öffentlichen Interesse“ beteiligt gewesen und sei damit zur Person des öffentlichen Lebens geworden.

OGH beruft sich auf EGMR

Die Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsschutz des Abgebildeten und dem Veröffentlichungsinteresse des Mediums „als Ausfluss der freien Meinungsäußerung“ fällt laut OGH nach der jüngeren Rechtsprechung – soweit kein unzulässiger Eingriff in die Privatsphäre vorliegt – „bei einem im Kern wahren Begleittext gewöhnlich zugunsten des Mediums aus“.

Das gelte jedenfalls für Lichtbilder, die an sich unbedenklich seien, also den Abgebildeten weder entstellen noch Geschehnisse aus seinem höchstpersönlichen Lebensbereich zeigen.

Der OGH beruft sich in seinem Urteil auch auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR). Verbote und Beschränkungen in der Wahl medialer Darstellungsmittel seien nur bei Vorliegen besonderer Gründe mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung vereinbar.