EuGH: Wohnbeihilfe in OÖ nicht an Deutschkenntnisse koppeln

Die Erfordernis des Nachweises von Deutschkenntnissen für den Bezug von Wohnbeihilfe in Oberösterreich durch Nicht-EU-Bürger verstößt laut Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) von heute unter gewissen Voraussetzungen gegen EU-Recht.

Allerdings müsste die Wohnbeihilfe als „Kernleistung“ im Sinne der EU-Richtlinie über langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige eingestuft werden. Das zu beurteilen sei Sache des zuständigen österreichischen Gerichts.

In dem Rechtsstreit (C-94/20) geht es um einen türkischen Staatsangehörigen, der zwar Deutsch auf dem verlangten Niveau beherrscht, aber ohne Sprachprüfung über keinen Nachweis darüber verfügt und keine Wohnbeihilfe mehr bekommt.

Der türkische Staatsbürger machte vor den österreichischen Gerichten geltend, dass die Voraussetzung des Nachweises von Deutschkenntnissen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße, den die EU-Richtlinie zur Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen festschreibt. Diese verbietet eine Diskriminierung aufgrund der ethnischen Herkunft.

Linzer Gericht ersuchte EuGH um Auslegung

Das Landesgericht Linz ersuchte den EuGH um Auslegung. In Oberösterreich wurde 2018 für Nicht-EU-Bürger – anders als für Unions- und EWR-Bürger – die Voraussetzung eingeführt, dass sie grundlegende Deutschkenntnisse nachweisen müssen.

Die Wohnbeihilfe, die auf 300 Euro begrenzt ist, sei eine „Kernleistung“ im Sinne der EU-Richtlinie, hatte zuvor der EuGH-Generalanwalt argumentiert. Die EU-Richter stellten in ihrem Urteil nunmehr fest, dass die Knüpfung der Wohnbeihilfe an einen Deutschnachweis auch gegen Artikel 21 der EU-Grundrechtecharta (Nichtdiskriminierung) verstoßen würde, wenn es sich um eine „Kernleistung“ handelt.

Ist das nicht der Fall, wäre die Grundrechtecharta nicht anwendbar. Die EU-Richtlinie über Drittstaatsangehörige sei nicht anwendbar.