AK: CoV als Berufskrankheit anerkennen

Die Arbeiterkammer (AK) Wien fordert die Anerkennung von Covid-19 als Berufskrankheit – und zwar generell, nicht nur für bestimmte Berufssparten. Außerdem will die AK eine „Beweiserleichterung“. Der Hintergrund laut Arbeiterkammer: Das würde eine bessere Behandlung der Betroffenen sicherstellen.

„Wenn man sich im Kollegenkreis angesteckt hat, sollte eine Glaubhaftmachung ausreichen“, sagte Wolfgang Panhölzl, Leiter der Abteilung Sozialversicherung der AK Wien, gegenüber der APA. Derzeit sei es so, dass die Unfallversicherung eher „restriktiv“ vorgehe, was die Einstufung einer CoV-Infektion als Berufskrankheit angeht, so Panhölzl.

Derzeit auf bestimmte Berufsgruppen beschränkt

Eine Einstufung als solche ist derzeit überhaupt nur für bestimmte Berufsgruppen möglich, in denen Infektionskrankheiten als Berufskrankheiten gezählt werden können – nämlich für „Registerbetriebe“ wie Gesundheitseinrichtungen und verwandte Einrichtungen (Pflegeheime, Labore, Apotheken etc.).

Für alle anderen Betriebe, die nicht in diesem Register erfasst sind, besteht diesbezüglich keinerlei Möglichkeit. „Insbesondere ist das der Handel, die Gastronomie und alle möglichen sonstigen Branchen und Betriebe, die während der Pandemie die Wirtschaft und das gesellschaftliche Leben am Laufen gehalten haben“, sagte Panhölzl.

Er forderte daher eine Klarstellung, dass alle Betriebe grundsätzlich erfasst sind. „Das wäre zielführend.“ Ob es dazu eine Verordnung oder eine Gesetzesänderung braucht, müsse man noch klären, vermutlich Zweites.

AK fordert „Beweislasterleichterung“

Die zweite Forderung der AK betrifft die Beweislastumkehr: Um eine Ansteckung im beruflichen Zusammenhang beweisen zu können, muss derzeit schon ein positiver Fall im Betrieb aufgetreten sein.

Das sei insbesondere für Bereiche mit viel Kundenkontakt wie etwa Supermärkte schwierig. Probleme ortet Panhölzl aber auch für Büros, wenn etwa das Contact-Tracing nicht gut funktioniert.

„Wir sind für eine Beweiserleichterung: Wenn man sich im Kollegenkreis angesteckt hat, sollte eine Glaubhaftmachung ausreichen.“ Stattdessen müsste bei Kundenkontakt etwa in Supermärkten die Unfallversicherung den Beweis erbringen, dass die Ansteckung nicht im beruflichen, sondern im privaten Kontext erfolgt ist. Hier brauche es eine gesetzliche Klarstellung.

Wiederherstellung vs. notwendige Behandlung

Als Hauptgrund für die beiden Forderungen nannte Panhölzl die bessere Behandlung durch die Unfallversicherung. So hat man nach einem Arbeitsunfall Anspruch auf eine medizinische Rehabilitation, die auf eine Wiederherstellung abzielt, die dem Zustand vor der Krankheit entspricht. Im Gegensatz dazu steht die normale Krankenversicherung, die nur eine „zweckmäßig“ oder „notwendige“ Behandlung vorsieht.